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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.03.1999
Aktenzeichen: X B 155/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dem Zweck einer allgemeinen Rechtskontrolle finanzgerichtlicher Urteile. Schon deswegen kommt hier eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht in Betracht. Beachtlich ist die Beschwerde vielmehr nur insofern, als der Kläger sie auf die in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Beschwerdegründe stützt. Auch mit neuem Sachvortrag kann der Kläger nicht gehört werden.

2. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts abweiche (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Sein Hinweis darauf, eine Abweichung sei "nicht auszuschließen", reicht zur erforderlichen "Bezeichnung" einer Divergenz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht aus (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

a) Das FG hat sein Urteil schwerpunktmäßig darauf gestützt, der Kläger habe mit den drei Wohnungen A-Straße 7 und dem Grundstück in B innerhalb von fünf Jahren vier Objekte an- und verkauft, wobei ein weiterer An- und Verkauf "nur knapp außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums" liege. Das neue Vorbringen des Klägers, mehrere Eigentumswohnungen könnten eine wirtschaftliche Einheit bilden und damit ein einziges "Zählobjekt" sein, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das angesprochene Rechtsproblem ist durch das BFH-Urteil vom 11. März 1992 XI R 17/90 (BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007) dem Grunde nach geklärt (s. ferner BFH-Urteil vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94). Der Umstand, daß der BFH auf eine Beschwerde die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 11. Mai 1993 1 K 4651/88 E, G (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1060) zugelassen hat, enthebt den Kläger nicht von seiner verfahrensrechtlichen Darlegungspflicht. Auch ist nicht ersichtlich, daß vorliegend die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit überhaupt in Betracht kommen könnte.

b) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß der einen zeitlichen Zusammenhang von An- und Verkaufsgeschäften indizierende Fünf-Jahres-Zeitraum keine starre zeitliche Begrenzung markiert und daß eine geringfügige Überschreitung dieses Zeitraums steuerrechtlich unbeachtlich sein kann (BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464; vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656).

c) Des weiteren ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, er habe die Grundstücke nicht in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht erworben, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das FG hat sich für seine Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 (BFH/NV 1996, 747) bezogen. Dort ist ausgeführt, daß allein das Bestehen langfristiger Mietverträge im Zeitpunkt des Erwerbs nichts darüber aussage, ob der Erwerber das Grundstück zu Mietzwecken nutzen oder bei sich bietender Gelegenheit weiterveräußern wolle. Mit dieser Entscheidung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt; insbesondere hat er nicht dargelegt, welche grundsätzliche Rechtsfrage hiervon ausgehend in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Im übrigen hat die Rechtsprechung nur der vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommenen Vermietung Bedeutung beigemessen und eine Vermietung bis zu fünf Jahren grundsätzlich noch nicht als in diesem Sinne "langfristig" eingestuft.

Es bedarf weiterhin keiner höchstrichterlichen Entscheidung zu der Frage, ob nach dem Erwerb auftretende finanzielle Engpässe und/oder baurechtliche Schwierigkeiten die Indizwirkung des zeitnah zum Erwerb getätigten Verkaufs aufheben. Denn in der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf von Wohnobjekten nur durch solche objektiven Umstände widerlegt werden kann, die unabhängig vom Anlaß für den Verkauf darauf hindeuten, daß der Steuerpflichtige noch keine --auch keine bedingte-- Verkaufsabsicht hatte. Der Anlaß zum Verkauf sagt als solcher noch nichts darüber aus, ob nicht der Steuerpflichtige auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine bedingte Verkaufsabsicht hatte (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084).

d) Unbeachtlich ist das neue und im übrigen nicht substantiierte Vorbringen des Klägers, er habe nicht einen halben Grundstücksanteil an dem Grundstück C-Straße 46 in D, sondern einen Anteil an einer dieses Grundstück besitzenden Gesellschaft veräußert.

e) Zur Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hat sich das FG auf das Urteil vom 22. November 1988 VIII R 184/84 (BFH/NV 1989, 726) bezogen, in dem der BFH ausgesprochen hat, daß der Steuerpflichtige auch dann seinen verfahrensrechtlichen Erklärungspflichten nachkommen muß, wenn in den Akten abgeheftete Veräußerungsmitteilungen den Schluß auf das Bestehen eines gewerblichen Grundstückshandels nahe legen. Daß im Streitfall sachverhaltsbedingt ein besonderer rechtlicher Klärungsbedarf bestünde, ist weder dargelegt noch offensichtlich. Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, muß der Beschwerdeführer darlegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit und/oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Falle sind für die schlüssige Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1995 VII B 146/94, BFH/NV 1995, 708; vom 15. Februar 1995 II B 118/94, BFH/NV 1995, 810). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Umstand allein, daß in einem nach Auffassung des Klägers "vergleichbaren Fall" gegen das --stattgebende-- Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. Januar 1998 14 K 188/93 (EFG 1998, 795) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sagt nichts aus über eine grundsätzliche Bedeutung der einschlägigen Rechtsfrage.

4. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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