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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: X B 157/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 96 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist gegeben bzw. in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Finanzgericht (FG), das in seiner Urteilsbegründung u.a. darauf verwiesen hat, der Kläger habe selbst nicht behauptet, das Geld auf den Luxemburger Konten erarbeitet, angespart bzw. sonst unentgeltlich, z.B. durch Schenkung oder Erbschaft, erworben zu haben, und deshalb davon ausging, das Geld stamme aus Schwarzeinkünften des Klägers, obwohl der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, das Geld auf den Luxemburger Konten sei nicht ihm, sondern einem bulgarischen Staatsbürger zuzurechnen, ein Fehler gegen die Denkgesetze unterlaufen ist. Durch den Hinweis auf einen Denkfehler des FG wird nur die Verletzung materiellen Rechts begründet, nicht aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Verfahrensmangel als Zulassungsgrund für eine Revision (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 2000 III B 33/97, BFH/NV 2001, 292). Mit diesem Vorbringen kann auch nicht dargetan werden, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze insoweit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör. Die Herkunft der Geldmittel auf dem Luxemburger Konto war einer der Hauptstreitpunkte zwischen den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren und das Gericht muss dem Vortrag der Beteiligten nicht die von ihnen zugedachte Bedeutung beimessen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 16). Zudem hat sich das FG mit der Einlassung des Klägers, das Geld stamme von einem bulgarischen Staatsangehörigen, auseinander gesetzt und diese als nicht glaubwürdig verworfen (vgl. S. 18 bis 21 der Entscheidungsgründe).
2. Auch mit ihrem Einwand, der Ansatz eines Sicherheitszuschlags von 10 % bis 20 % sei rechtswidrig und das angefochtene Urteil beruhe auch auf dieser fehlerhaften Rechtsanwendung, rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BTDrucks 14/4061, 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) nur dann zur Zulassung der Revision führen kann, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Solches wurde von den Klägern im Streitfall nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3. Die von den Klägern erhobenen Sachaufklärungsrügen (Rüge des Übergehens von Beweisanträgen; Rüge, das FG habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen erschöpfend aufzuklären, verletzt) genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine solchen Darlegungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes. Zwar haben die Kläger im Schriftsatz vom 5. April 2004 den in der Klageschrift gestellten Antrag, verschiedene Personen als Zeugen zu dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt und den vorgelegten Urkunden zu vernehmen, wiederholt und dem FG auch deren ladungsfähige Anschriften mitgeteilt. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich jedoch kein Hinweis, dass die Kläger selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter das Übergehen der gestellten Beweisanträge durch das FG gerügt haben. Ausweislich des Protokolls haben sie rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt. Auf die Rüge ist damit wirksam verzichtet worden, so dass die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben kann.
Aus den zuletzt genannten Gründen genügt auch der Vortrag der Kläger, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt weiter aufklären müssen, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine schlüssige Sachaufklärungsrüge.
4. Das FG hat auch keine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung auch nicht äußern brauchten (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919); dabei müssen rechtskundig vertretene Beteiligte grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2004 IX B 19/04, juris, STRE200450714, m.w.N.). Die Frage, wem das Geld auf den Luxemburger Konten zuzurechnen ist, ist nicht erst vom FG im Endurteil überraschend in das Verfahren eingebracht worden, sondern war einer der Hauptstreitpunkte des gesamten gerichtlichen Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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