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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: X B 161/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO n.F. § 116 Abs. 3 Satz 1
AO 1977 § 227
AO 1977 § 240
2.FGOÄndG Art. 4
2.FGOÄndG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist teils unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurde, teils unbegründet, weil die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit dies nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.), inwieweit nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) zu beurteilen ist (s. dazu Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, 61 ff.).

1. Dargelegt i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. nur, soweit der Rechtsuchende substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, im Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955, 956, und vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff., jeweils m.w.N.). Prinzipiell nichts anderes gilt für die Begründung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO n.F. gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 FGO n.F. (s. auch BTDrucks 14/4061, S. 6).

Die ausführliche Urteilsbegründung (S. 12 ff.) ergibt, dass die beiden in der Beschwerdeschrift umschriebenen Rechtsfragen bei der Prüfung, ob die Versagung des begehrten Erlasses von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gemäß § 227 i.V.m. § 240 der Abgabenordnung (AO 1977) ermessensfehlerhaft war (§ 5 AO 1977 i.V.m. § 102 FGO), nicht klärungsfähig sind:

a) Die Frage, "ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden bereits dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren umfassende Angaben über steuererhebliche Tatsachen gemacht und diese erheblich von unzutreffenden Annahmen des Finanzamts abweichen", lässt unberücksichtigt, dass sachliche Unbilligkeit in solchen Fällen voraussetzt, dass der Steuerschuldner gegenüber den Finanzbehörden alles getan haben muss, um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, und dann im Hauptsacheverfahren erfolgreich ist (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Finanzgericht (FG) vor allem im Hinblick darauf verneint, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Jahre lang seine Steuererklärungen nicht eingereicht hatte. Zudem waren --wie das FG sehr detailliert ausgeführt hat (Urteilsbegründung S. 14 ff.)-- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide frühestens durch die Nachreichung der Steuererklärungen begründet. Die früheren Angaben des Klägers waren tatsächlich keineswegs "umfassend", jedenfalls durchweg nicht geeignet, die Schätzungen des FA in irgendeinem Punkt zu erschüttern.

b) Die Rechtsfrage, ob das FA "in seiner Ermessensentscheidung über einen Erlass ... die Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen aufgrund eigener Erkenntnisse zu berücksichtigen" hat, "auch wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen explizit vorgetragen wurden", erweist sich angesichts der hier gegebenen Sach- und Rechtslage ebenfalls als letztlich nicht entscheidungserheblich, und zwar zumindest deshalb, weil die Zahlungsunfähigkeit des Klägers, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung überhaupt gegeben, so doch jedenfalls für das FA nicht erkennbar war (s. im Übrigen zu den erhöhten Mitwirkungspflichten des Betroffenen in Erlasssachen: BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 1993 X B 91,93, BFH/NV 1994, 757, und vom 31. Januar 1996 III B 75/95, BFH/NV 1996, 565; Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977, Rz. 380, jeweils m.w.N.).

2. Dafür, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH in dieser Sache erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.), ist nichts erkennbar, zumal die Kriterien, die für den Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen maßgeblich sind, prinzipiell geklärt sind (s. BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161, und vom 4. Februar 2000 VII B 235/99, BFH/NV 2000, 1070; Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 227 AO 1977 Rz. 229 ff. und § 240 Rz. 101 ff., jeweils m.w.N.; vgl. im Übrigen auch BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 V B 147/99, BFH/NV 2000, 821).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

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