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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: X B 161/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nicht gewährt werden kann.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar innerhalb der einmonatigen Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO Beschwerde gegen das am 21. September 2005 zugestellte Urteil des Finanzgerichts wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie hat es jedoch unterlassen, innerhalb der bis zum 21. November 2005 laufenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin hat lediglich einen am 22. November 2005 --also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist-- eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt. Trotz eines ihr am 25. November 2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Hinweises auf den verspätet eingegangenen Verlängerungsantrag und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316) hat sie weder Gründe für die Versäumung dieser Frist dargelegt noch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.

Weil ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nur beachtlich ist, wenn er vor deren Ablauf beim BFH eingegangen ist und die Klägerin die versäumte Prozesshandlung --die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde-- nicht nachgeholt hat (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO), kommt eine Wiedereinsetzung in den vorrigen Stand nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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