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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: X B 162/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 | |
AO 1977 § 366 | |
AO 1977 § 122 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1999 X B 108/98, BFH/NV 1999, 1347; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62). § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), auf den das Finanzgericht (FG) sein Urteil gestützt hat, ist keine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1997 V B 116/96, BFH/NV 1997, 883). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mithin insoweit keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich geltend, das angefochtene Urteil sei inhaltlich unzutreffend (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1998 IX B 107/98, BFH/NV 1999, 665, m.w.N.).
2. Zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat der Kläger kein konkretes, in diesem Verfahren klärungsfähiges, im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftiges Rechtsproblem herausgearbeitet, das über sein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hinausweist.
Bestreitet der Empfänger, einen schriftlichen Verwaltungsakt innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 erhalten zu haben, so hat er nach ständiger Rechtsprechung des BFH substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Angesichts dessen hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Falle sind für die schlüssige Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 1995 II B 118/94, BFH/NV 1995, 810). Hieran fehlt es vorliegend.
Die Behauptung, in anderen Bundesländern würden Einspruchsentscheidungen aus Beweisgründen mittels Postzustellungsurkunde bekannt gegeben, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. § 366 AO 1977, dessen Satz 2 auf § 122 AO 1977 verweist, ordnet lediglich die Bekanntgabe, nicht aber die förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung an. Der Kläger hat damit keine Rechtsfrage, die der Klärung bedarf, angesprochen, sondern lediglich auf Praktikabilitätsgesichtspunkte hingewiesen.
Ob das vom Kläger persönlich eingereichte Schreiben vom 25. Dezember 2000 der Begründung der Beschwerde oder der anhängig gemachten Dienstaufsichtsbeschwerde dient, kann dahinstehen, weil es schon wegen des beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) nicht zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für das weitere Schreiben vom 25. Februar 2001. Außerdem wären sie --wie die zusätzliche Begründung vom 20. Februar 2001-- als nachgereichte Schriftsätze verspätet. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 138).
Ende der Entscheidung
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