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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: X B 162/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Kläger darlegt (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II. A. 1.; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637):

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), - die angebotenen Beweismittel, - die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, - das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, - inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann - und dass --sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind-- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.

Vorliegend fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, warum das FG auch auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung die beantragte Beweiserhebung hätte durchführen müssen (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562, und vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445).

Das FG ist aufgrund einer eingehenden Gesamtwürdigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und seinem Sohn T zu der Überzeugung gelangt, dass die im Vertrag vom 3. April 1991 vereinbarte Übertragung der Grundstücke von T auf den Kläger nicht als unentgeltlich zu beurteilen war. Es hat ferner --auf der Grundlage des vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schenkungsteuerbescheids-- festgestellt, dass das FA E für die genannte Grundstücksübertragung Schenkungsteuer festgesetzt hat und diese Festsetzung auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Schenkungsteuererklärung beruhte. Indes hat das FG weiter ausgeführt, dass dieser Umstand seiner Überzeugung von der fehlenden Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung nicht entgegenstehe, weil zum einen der Schenkungsteuerbescheid keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung entfalte und zum anderen dem FA E der maßgebende Sachverhalt gar nicht bekannt gewesen sei. Daher sei auch der Beweisantrag auf Beiziehung der Schenkungsteuerakten des FA E abzulehnen gewesen.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Aufklärungsrüge zunächst vorgetragen, das FG hätte durch eine Beiziehung der Schenkungsteuerakten erkannt, dass dem FA E der wahre Sachverhalt allein aufgrund der notariellen Verträge vollständig und richtig bekannt gewesen sei. Indes hat das FG ausführlich begründet, warum die Frage, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Übertragung gehandelt habe, nicht allein auf der Grundlage der notariellen Verträge beurteilt werden könne, sondern weitere Umstände (unterbliebene Geltendmachung der dem Kläger gegenüber T zustehenden Darlehensforderungen, keine ersichtliche Motivation des T für eine unentgeltliche Übertragung) berücksichtigt werden müssten. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung des FG hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen.

Das weitere Vorbringen des Klägers, das FG hätte durch die Aktenbeiziehung erkennen können, dass ein und derselbe Sachverhalt "zumindest möglicherweise" doppelt besteuert worden sei, ist bereits unschlüssig. Denn das FG hat die doppelte Besteuerung erkannt, aber ausgeführt, dass die Festsetzung der Schenkungsteuer keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung für die Einkommensteuer entfalte.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde schon deshalb unschlüssig, weil sich der --in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene-- Beweisantrag im Schriftsatz vom 26. September 2002 nach seinem klaren Wortlaut allein auf die Tatsache der bestandskräftigen Festsetzung von Schenkungsteuer durch das FA E bezog, diese Tatsache aber jedenfalls nach Vorlage des Schenkungsteuerbescheids durch das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unstreitig geworden und vom FG ausdrücklich festgestellt worden ist. Der Kläger hat erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass es ihm auch auf den sonstigen --indes nicht näher bezeichneten-- Inhalt der Schenkungsteuerakten ankomme.

3. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers, es stelle eine "Vorverurteilung oder Präjudizierung" dar, dass das FG über einen möglichen Abschluss eines Rückübertragungsvertrages entschieden habe, obwohl dieser Vertrag überhaupt nicht zu einer richterlichen Beurteilung angestanden habe, wird weder klar, auf welche Passage des angefochtenen Urteils sich dieser Vortrag beziehen noch welcher Zulassungsgrund damit dargelegt werden soll.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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