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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: X B 162/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 54 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 FGO | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
BGB § 188 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zum Teil abgewiesen. Das Urteil wurde ihm am 18. August 2004 zugestellt.
Dagegen hat der Kläger zwar rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der am 18. Oktober 2004 abgelaufenen (§ 54 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wegen Erkrankung nicht fristgerecht begründet werden könne. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und § 56 FGO im Schreiben vom 21. Oktober 2004, dem Kläger zugestellt am 23. Oktober 2004, hat er mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung lediglich ausgeführt, dass die Fristversäumnis ohne sein Verschulden eingetreten sei. Mit Schreiben vom selben Tag hat er zudem eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützte Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sowie zur Begründung der im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Aufwendungen für Vitaminpräparate ein nervenärztliches Attest nachgereicht, wonach er seit Jahren wegen einer Psychose in nervenärztlicher Behandlung sei.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Frist war im Streitfall am 18. Oktober 2004 abgelaufen. Die Begründung ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
2. Die Fristversäumnis kann nicht nach § 56 FGO geheilt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist --hier: die Begründungsfrist-- einzuhalten.
Hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. von § 56 Abs. 1 FGO sind vom Kläger weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich. Die zur Rechtfertigung seiner Säumnis gegebenen pauschalen und unsubstantiierten Hinweise auf Krankheit bzw. fehlendes Verschulden reichen hierfür nicht aus. Auch aus dem --lediglich zur Begründung der Beschwerde vorgelegten-- Attest ergibt sich nichts über die Schwere der Erkrankung des Klägers. Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist aber nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Streitgegenstand auseinander zu setzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600). Der nachträgliche Hinweis auf das Gutachten vom 24. September 2004 ist schon deshalb nicht geeignet, die Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt der Versäumnis glaubhaft zu machen, weil die versäumte Beschwerdebegründungsfrist am 18. Oktober 2004 abgelaufen ist, das Gutachten jedoch in der Feststellung mündet, dass der Kläger nicht prozessfähig war. Im Verfahren X B 168/04 hat im Übrigen der Kläger selbst diese Tatsache in der Erwiderung vom 27. Januar 2005 auf den Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) betont.
Ende der Entscheidung
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