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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: X B 162/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12. Juli 2007 X B 80/07 hat der angerufene Senat die am 17. April 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 21. März 2007 8 K 1960/06 S als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem ausdrücklich als "außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 26. Juli 2007 ihres Prozessbevollmächtigten, eines zugelassenen Rechtsanwalts. Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte vollinhaltlich auf eine Verfassungsbeschwerde, die er in einer anderen Sache erhoben hat.

II. Die außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Juli 2007 ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung aus außerordentliche Beschwerde zu betrachten. Einer anderen Wertung ihres Schreibens steht entgegen, dass für sie ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt.

2. Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung; vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, bisher nicht veröffentlicht; ferner BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BStBl II 2007, 468; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695).

3. Ebenso wenig statthaft ist eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde, der im Streitfall zudem entgegensteht, dass angesichts des Verfahrensablaufs nicht ersichtlich ist, worin die Untätigkeit des angerufenen Senats liegen sollte. Dass die Beschwerdeentscheidung vom 12. Juli 2007 X B 80/07 nicht im Sinne der Antragsteller ausgefallen ist, stellt jedenfalls keine Untätigkeit dar.

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