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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: X B 162/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1. Wird geltend gemacht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zum Zwecke der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen, dann ist ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierbei ist unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur darzustellen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff. und Rz 38, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Nicht ausreichend ist der Vortrag, eine Entscheidung des BFH über die bezeichnete Rechtsfrage sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34). Da eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bzw. nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dann ausscheidet, wenn sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28), muss sich die Beschwerdebegründung auch hiermit jedenfalls dann befassen, wenn nahe liegt, dass die Rechtslage eindeutig ist.

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Mit dieser wird geltend gemacht, bei der Ermittlung eines Aufgabegewinns i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei, wenn der aufgegebene Betrieb im Erbweg erlangt worden sei, als Wert des Betriebsvermögens i.S. des Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift der Wert anzusetzen, mit dem das Betriebsvermögen (hier der verpachtete Gewerbebetrieb) bei der Erbschaftsteuerveranlagung angesetzt worden sei. Nur eine solche Berechnung verhindere, dass ein einmaliger Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit doppelt (bei der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer) erfasst werde. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer nicht aufeinander abgestimmt seien.

3. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Die Kläger berücksichtigen nicht, dass nach der Rechtsprechung des BFH als Wert des Betriebsvermögens i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen ist, der sich aus der letzten Schlussbilanz ergibt (Senatsurteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802). Ist der aufgegebene Betrieb zuvor (im Wege der Schenkung oder im Erbweg) unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen übergegangen, dann entspricht es der eindeutigen Gesetzeslage, dass der Erwerber den Betrieb des Rechtsvorgängers mit dessen Buchwerten und nicht mit anderen Werten wie etwa den Wertansätzen bei der Erbschaftsteuer zu übernehmen hat. Dies hat zwingend zur Folge, dass es zu einer "interpersonellen" Verlagerung der stillen Reserven kommt (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457 zu § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F.). Hieran hat die gesetzliche Neuregelung in § 6 Abs. 3 EStG in der ab dem Jahr 1999 geltenden Fassung nichts geändert. Auch diese Vorschrift ordnet an, dass derjenige, der einen Betrieb unentgeltlich übernimmt, an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden ist (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung im Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 --StEntlG 1999/2000/ 2002-- vom 9. November 1998, BTDrucks 14/23, S. 173).

Die Beschwerde lässt ferner außer acht, dass der Gesetzgeber nicht der Auffassung gefolgt ist, die Erbschaftsteuer sei nur eine besondere Form der Einkommensteuer mit der Folge, dass Erbschaftsteuer und Einkommensteuer vollständig aufeinander abgestimmt sein müssten. Vielmehr betrachtet er den Besteuerungsgrund bei der Erbschaftsteuer in dem unentgeltlichen Vermögenstransfer, während die Einkommensteuer den durch den Steuerpflichtigen erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit erfasst (vgl. hierzu Wendt in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 35 EStG Rz 7, und Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 2 Rz A 27). Von dieser Betrachtungsweise ist der Gesetzgeber nicht dadurch abgerückt, dass er im StEntlG 1999/2000/2002 die bis dahin gesetzlich in § 35 EStG vorgesehene Steuerermäßigung bei Einkünften, die der Erbschaftsteuer unterlegen haben, aufgegeben hat. Denn der Gesetzgeber hat die Aufhebung dieser Vorschrift lediglich aus Vereinfachungsgründen vorgenommen (BTDrucks 14/23, S. 183).

Angesichts dieser Gesetzesentwicklung ist auch kein Raum dafür, dem Anliegen der Kläger, die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG im Falle eines zuvor erfolgten Erwerbs des Betriebs im Erbwege in dem von ihnen erwünschten Sinn wegen einer (angeblichen) Übermaßbesteuerung auszulegen (zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. April 2000 1 BvL 2/00, DVBl 2000, 1119). In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es nach der Rechtsprechung des BVerfG keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, wonach alle Steuern zur Vermeidung einer Mehrbelastung aufeinander abgestimmt sein müssen (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).



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