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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: X B 163/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 22 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62a FGO begründet worden ist.

a) Innerhalb der bis zum 26. November 2001 verlängerten Begründungsfrist hat die Bevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich die von den Klägern selbst gefertigte und unterschriebene Begründung vom 20. November 2001 --durch Telefax vom 26. November 2001-- vorgelegt, ohne dazu eine eigene Stellungnahme abzugeben.

Eine derartige eigene Stellungnahme ist auch nicht dem später übersandten Fax der Bevollmächtigten vom selben Tage zu entnehmen, weil dieses wiederum nur auf die anliegende Begründung der Mandanten verweist und die folgende Begründung zwar unter dem Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft der Bevollmächtigten gefertigt und der Schriftsatz einschließlich der Begründung von der Bevollmächtigten unterschrieben wurde, die Begründung aber mit dem Wortlaut der Originalbegründung der Kläger identisch ist.

b) Dieses Verfahren genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die nach § 62a FGO gebotene Vertretung durch Bevollmächtigte in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemäße Vertretung durch eine postulationsfähige Person i.S. des § 62a FGO nicht vor, wenn sich der Prozessvertreter zur Begründung des Rechtsmittels darauf beschränkt, auf ein beigefügtes Schreiben des Beteiligten zu verweisen (BFH-Beschluss vom 26. April 1989 VI R 2/88, BFH/NV 1989, 717; zuletzt BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960, m.w.N. der Rechtsprechung; die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1999 1 BvR 562/99, nicht veröffentlicht). Denn eine solche Verfahrensweise begründet durchgreifende Zweifel daran, dass der Bevollmächtigte sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (BFH-Beschluss vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607). Bei Vorliegen eines solchen Mangels ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (BFH-Beschluss in BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607, m.w.N.).

2. Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde auch dann erfolglos gewesen wäre, wenn die Bevollmächtigte sie fristgerecht in zulässiger Weise begründet hätte.

Denn die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit ihrem Begehren, Aufwendungen für die Fahrgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Arbeitskollegen als Betriebausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzuziehen, sind durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt.

a) Nach dem Urteil des Senats vom 15. März 1994 X R 58/91 (BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516) kann das Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern allenfalls zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen. Dabei sind als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG abziehbar nur die durch die Mitnahme veranlassten Mehraufwendungen, nicht aber diejenigen Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen als eigene Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

b) Betrifft der Aufwand --wie im Streitfall-- die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen, so gilt der Aufwand als allein durch dessen Arbeitsverhältnis veranlasst, selbst wenn er auf derselben Wegstrecke --ohne zusätzlichen Mehraufwand-- einen Arbeitskollegen mitnimmt. Sie dürfen deshalb auch nicht insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart abgezogen werden, als sie die Pauschbeträge übersteigen; für eine Aufteilung der Aufwendungen auf die jeweils in Betracht kommenden Einkunftsarten ist danach kein Raum (Senatsurteil in BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516; ebenso BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 135/85, BFHE 153, 107, BStBl II 1988, 766 zur Abgrenzung von Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit und Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit).

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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