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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: X B 163/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 295
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Kläger darlegt (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II. A. 1.; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637)

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),

- die angebotenen Beweismittel,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann

- und dass --sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind-- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.

Vorliegend fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, warum das FG auch auf der Grundlage von dessen materiell-rechtlicher Auffassung die beantragte Beweiserhebung hätte durchführen müssen (vgl. dazu auch noch BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562, und vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445).

Das FG hat im angefochtenen Urteil ausführlich begründet, warum es keinen Anlass sehe, die beantragte Zeugenvernehmung des früheren Steuerberaters des Klägers zu der Frage, ob die als negatives Kapitalkonto ausgewiesenen Beträge in Wirklichkeit Forderungen gegen die damalige Ehefrau des Klägers (E) darstellten, durchzuführen. U.a. hat es ausgeführt, der Kläger habe die diesem negativen Kapitalkonto gegenüber stehenden Verbindlichkeiten in seinen Bilanzen ausgewiesen und müsse sich an dieser Zuordnung zum betrieblichen Bereich festhalten lassen. Ferner würde selbst eine unterstellte Finanzierung von Privatausgaben der E über den Betrieb nichts daran ändern, dass dadurch der Wert des Betriebsvermögens negativ geworden sei.

Die Richtigkeit der sich aus diesen Erwägungen ergebenden Rechtsauffassung des FG, wonach es auf die Frage, ob private Forderungen gegen E existierten, gar nicht ankomme, hat der Kläger indes in seiner Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen.

Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.



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