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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2006
Aktenzeichen: X B 163/05
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise darlegen können.
1. Die Kläger sind der Ansicht, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht den Eintritt der Festsetzungsverjährung nach der Abgabenordnung (AO 1977) verneint. Mit diesem Vorbringen legen die Kläger keinen Verfahrensmangel dar. Ein solcher Mangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nur vor, wenn das Gericht gegen Vorschriften des finanzgerichtlichen Verfahrens verstoßen hat. Dagegen begründen etwaige Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) bei der Anwendung der Vorschriften der AO 1977 oder Fehler des FG bei der Auslegung solcher Vorschriften keinen Verstoß gegen Vorschriften des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler (s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 und 77).
2. Die Kläger rügen, das FG habe ihren Sachvortrag und die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend gewürdigt und damit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.
Mit diesen Ausführungen ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Hierzu hätten die Kläger substantiiert darlegen müssen, welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Derartige Angaben sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Letztlich rügen sie den Inhalt und das Ergebnis des angefochtenen Urteils. Darauf kann jedoch die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
3. Mit dem Vorbringen der Kläger, das FG habe sich in dem angefochtenen Urteil in Widerspruch zu seiner früheren Entscheidung vom 23. Oktober 1997 gesetzt, haben sie nicht dargetan, auf welchen Zulassungsgrund sie mit dieser Behauptung ihren Antrag stützen. Weder ist ersichtlich, dass in einem solchen Widerspruch ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen könnte, noch erfüllt dieses Vorbringen für sich allein die Darlegungserfordernisse einer Divergenzrüge. Für eine Beiziehung der entsprechenden Akte des FG bestand deshalb keine Notwendigkeit.
Ende der Entscheidung
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