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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: X B 163/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 6
FGO § 108 Abs. 1
FGO § 113 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat den auf (teilweise) Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteueränderungsbescheide 1983 bis 1985 gerichteten Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß vom 30. März 1998 abgelehnt und die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. April 1998 "außerordentliche Beschwerde" eingelegt - mit dem Begehren,

- 1. die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen;

- 2. den Beschluß vom 30. März 1998 nach § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu ändern;

- 3. hilfsweise, den Tatbestand des Beschlusses vom 30. März 1998 nach § 108 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO zu berichtigen.

Den hierzu ergangenen Nichtabhilfebeschluß vom 24. Juli 1998, mit dem das FG auch die Tatbestandsberichtigung ablehnte, hat der Beschwerdeführer ebenfalls mit der Beschwerde angefochten. Dieses Rechtsmittel ist Gegenstand des Senatsbeschlusses X B 164/98 vom heutigen Tage, auf den Bezug genommen wird.

Die "außerordentliche Beschwerde" begründet der Beschwerdeführer mit den schon im Antragsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) vertretene und vom FG geteilte Rechtsansicht.

II. 1. Nach Rechtsschutzziel und Begründung ist das Rechtsmittel, was das Hauptbegehren (Antrag 1) anbetrifft, eine Nichtzulassungsbeschwerde, die gemäß § 128 Abs. 3 FGO unstatthaft ist (s. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 17. August 1995 II B 6/95, BFH/NV 1996, 218; vom 15. April 1996 V B 8/96, BFH/NV 1996, 899; vom 26. Januar 1998 VII B 215/97, BFH/NV 1998, 866, 867; vom 19. Januar 1998 III B 1/98, BFH/NV 1998, 1228; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 Rz. 173 und § 128 Rz. 8, m.w.N.).

2. Eine "außerordentliche Beschwerde" hat der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Weise substantiiert und in sich schlüssig dargetan.

a) Die Zulassung eines solchen, in der FGO selbst nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung nur für Sonderfälle "greifbarer Gesetzwidrigkeit" in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung "jeglicher Grundlage" entbehrt (BFH-Beschluß vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509, 510) und eine "nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit" (BFH in BFH/NV 1992, 509, 510) zur Folge hat. Nach anderen Entscheidungen muß der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluß unter "schwerwiegenden" Verletzungen von Verfahrensvorschriften zustandegekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die "offensichtlich" Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und in BFH/NV 1998, 866).

b) Der Senat kann offenlassen, ob und mit welcher Maßgabe er dieser Rechtsansicht folgen könnte (vgl. zu den Bedenken Gräber, a.a.O., § 128 Rz. 3 a, m.w.N.): Angesichts dessen, daß der Ausschluß von Nichtzulassungsbeschwerden gegenüber Beschlüssen der vorliegenden Art auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist (s. dazu BFH-Beschluß vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, 819; Gräber, a.a.O., § 69 Rz. 173, jeweils m.w.N.), daß Unanfechtbarkeit notwendigerweise auch Hinnahme von etwaigen Gesetzesverstößen bedeutet und daß Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit als prinzipiell gleichwertige Elemente der Gerechtigkeit zu werten sind (s. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, 267 ff.), muß die Eröffnung "außerordentlicher", an und für sich unstatthafter Rechtsmittel, wenn man sie überhaupt für zulässig erachtet, jedenfalls auf ganz ungewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt bleiben, bei denen die in Frage stehende Gerichtsentscheidung auf einem gravierenden, "unerträglichen" und außerdem offenkundigen, d.h. ohne weiteres erkennbaren Rechtsverstoß beruht. Für das Vorliegen solcher Voraussetzungen ist hier nichts erkennbar. Auf die Darlegungspflicht des Rechtsuchenden (allgemein dazu: Gräber, a.a.O., Rz. 13 Vor § 33, m.w.N.) nämlich wirkt sich der Ausnahmecharakter der außerordentlichen Beschwerde in der Weise aus, daß sie nur zulässig ist, wenn zu ihrer Begründung ein Rechtsverstoß der zuvor umschriebenen Art substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 818, 819, und BFH/NV 866, 867). Schon daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in allgemeinen Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und kann schon deshalb nicht zu einer Sachprüfung führen.

3. Soweit das Begehren auf § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO gestützt wird, ist das FG zuständig (s. auch Senatsbeschluß vom 14. August 1997 X B 108/97, BFH/NV 1998, 68), wobei die Korrekturbefugnis allerdings der Sache nach von vornherein dadurch begrenzt ist, daß § 128 Abs. 3 FGO nicht unterlaufen werden darf (s. BFH-Beschluß vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115).

4. Für die ("hilfsweise") begehrte Tatbestandsberichtigung fehlt schon das Rechtsschutzintersse (s. BFH-Beschluß vom 15. November 1997 IX B 53/97, IX S 15/97, BFH/NV 1998, 607) jedenfalls deshalb, weil die Versagung offensichtlich mit keinerlei Rechtsbeeinträchtigung verbunden ist (vgl. dazu Gräber, a.a.O., § 108 Rz. 4).

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