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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: X B 164/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG, PartG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 34g Nr. 2
PartG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, so erfordert dies, daß die grundsätzliche Bedeutung "dargelegt" wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254, m.w.N.). Darlegen bedeutet mehr als allgemeine Behauptungen oder Hinweise; es erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, weshalb die zu der Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung erforderlich ist. Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, denn die Klägerin und Beschwerdeführerin legt lediglich ihre von der des Finanzgerichts abweichende Auffassung zur Bedeutung von "Abstimmungen" und Wahlen im GG dar.

Zudem wäre die Frage, ob die Beschränkung der Förderung nach § 34g Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes auf Vereine, die an Wahlen teilnehmen, gegen Verfassungsrecht verstößt, ohne grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in dem den Ausschluß der kommunalen Wählervereinigungen von steuerlichen Entlastungen betreffenden Beschluß vom 21. Juni 1988 2 BvR 638/84 (BStBl II 1989, 67) betont, das aus den Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der strengen Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber für den Sachbereich der Wahlen erstrecke sich nicht nur auf die politischen Parteien, sondern auch auf andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene kraft der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) auch auf örtlich gebundene Wählervereinigungen. Das BVerfG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dadurch aber nicht jede Differenzierung verboten sei. So könne der Gesetzgeber das sehr viel weiter gesteckte Tätigkeitsfeld der politischen Parteien, die ihnen vom GG und Parteiengesetz (§ 1) zugedachte Rolle und die daraus folgende Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten und festgefügten überregionalen Organisation berücksichtigen. Zwischen Vereinen, deren Zweck auf Teilnahme an Wahlen gerichtet ist, und Vereinigungen, die nicht an Wahlen teilnehmen, sondern zu einzelnen Fragen über Abstimmungen an der politischen Willensbildung mitwirken wollen, bestehen wesentliche Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung bei der Einkommensteuer rechtfertigen können.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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