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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: X B 166/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beschwerdeführer hat die Kläger in einem Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1996 vor dem Finanzgericht (FG) vertreten. Nachdem das FG erfahren hatte, dass dem Beschwerdeführer mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden und er daher nicht mehr befugt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wies es ihn gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss vom 24. Oktober 2003 als Prozessbevollmächtigten zurück.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben.

Mit Schreiben vom 11. März 2004 hat die neue Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage wegen Einkommensteuer 1996 zurückgenommen.

II. Die Beschwerde wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigtem ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO); sie ist jedoch unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt.

Ziel einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten durch das FG kann nicht die Klärung der Frage sein, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; denn hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207). Auch kann mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten nicht dessen berufliche Rehabilitierung verfolgt werden; hierfür kommt allein ein Klageverfahren gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater in Betracht. Ziel einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten durch das FG kann deshalb nur sein festzustellen, dass der zurückgewiesene Prozessbevollmächtigte im konkreten Verfahren der Kläger gegen das FA berechtigt ist, die Kläger zu vertreten. Für eine solche Feststellung besteht jedoch kein Bedürfnis, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist oder --wie im Streitfall-- die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

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