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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: X B 166/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 54 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
BGB § 188 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Das Urteil wurde ihm am 18. August 2004 zugestellt.
Dagegen hat der Kläger zwar rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der am 18. Oktober 2004 abgelaufenen (§ 54 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wegen Erkrankung nicht fristgerecht begründet werden könne. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und § 56 FGO im Schreiben vom 21. Oktober 2004 hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung lediglich ausgeführt, dass die Fristversäumnis ohne sein Verschulden eingetreten sei. Mit Schreiben vom selben Tag hat er zudem eine auf § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO gestützte Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Frist war im Streitfall am 18. Oktober 2004 abgelaufen. Die Begründung ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
Die Fristversäumnis kann nicht nach § 56 FGO geheilt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist --hier: die Begründungsfrist-- einzuhalten.
Hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. von § 56 Abs. 1 FGO sind vom Kläger weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich. Die zur Rechtfertigung seiner Säumnis gegebenen pauschalen und unsubstantiierten Hinweise auf Krankheit bzw. fehlendes Verschulden reichen hierfür nicht aus. Der nachträgliche Hinweis auf das Gutachten vom 24. September 2004 ist schon deshalb nicht geeignet, die Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt der Versäumnis glaubhaft zu machen, weil die versäumte Beschwerdebegründungsfrist am 18. Oktober 2004 abgelaufen ist, das Gutachten jedoch in der Feststellung mündet, dass der Kläger nicht prozessfähig war. Im Verfahren X B 168/04 hat im Übrigen der Kläger selbst diese Tatsache in der Erwiderung vom 27. Januar 2005 auf den Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) betont.
2. Zudem hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass das FG dadurch, dass es seinen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels, dass zur Begründung des Verlegungsantrags erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen wurden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).
Zwar kann auch der Urlaub eines nicht vertretenen Klägers ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung sein. Es muss sich aber um einen im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplanten Urlaub handeln, der außerdem in seiner Planung so ausgestaltet sein muss, dass die Wahrnehmung des Termins während dieser Zeit nicht zumutbar erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war dem Verlegungsgesuch des Klägers vom 7. August 2004 nicht zu entnehmen. Selbst nachdem der Einzelrichter ihn darauf hingewiesen hatte, dass nur erhebliche Gründe die Terminverlegung rechtfertigen, hat der Kläger die Gründe für sein Verlegungsgesuch nicht konkretisiert, sondern in seinem Schreiben vom 12. August 2004 auf § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO verwiesen. Diese Vorschrift ist jedoch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. § 91 Abs. 4 FGO).
3. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Kläger hat keine Abweichung des FG-Urteils von der Rechtsprechung anderer Gerichte geltend gemacht und ebenfalls keine bislang noch nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen.
Ende der Entscheidung
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