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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: X B 166/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 145 | |
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Mit Schreiben vom 12. August 2006 beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die kostenfreie Übersendung einer zweiten Ausfertigung des Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 2. August 2006. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des FG lehnte dies ab. Nach einer Intervention wies die Urkundsbeamtin den Antragsteller unter Bezugnahme auf Absatz 2 Ziffer 1 der amtlichen Anmerkung zum Kostenverzeichnis (Auslagentatbestand zu Ziffer 9000) des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit Schreiben vom 21. August 2006 darauf hin, ein Anspruch auf kostenfreie Ausfertigung bestünde nur in Fällen, in denen der Antragsteller im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 23. August 2006 unter Hinweis auf seine Zulassung als Steuerberater erneut um Zusendung einer weiteren kostenfreien Urteilsausfertigung bzw. um eine Entscheidung des Gerichts gebeten hatte, übersandte ihm die Urkundsbeamtin eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils vom 2. August 2006 ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß Absatz 2 Ziffer 2 der amtlichen Anmerkung zu Ziffer 9000 des Kostenverzeichnisses des GKG. Das FG wies den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 29. August 2006 als unbegründet zurück. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).
Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht statthaft. Eine solche Streitigkeit über Kosten liegt auch dann vor, wenn --wie im Streitfall-- darüber gestritten wird, ob der Antragsteller Anspruch auf Zusendung einer weiteren kostenfreien Urteilsausfertigung hat. § 128 Abs. 4 FGO erfasst --über den auf Kostengrundentscheidungen beschränkten Anfechtungsausschluss nach § 145 FGO hinaus-- sämtliche Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen gleich welcher Art (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2000 VII B 185/99, BFH/NV 2000, 854). Da das Begehren des Antragstellers im Streitfall auf die kostenfreie Übersendung einer zweiten Urteilsausfertigung gerichtet ist, kann er dieses nicht mit der Beschwerde durchsetzen. Insoweit liegt nur ein auf den Kostenpunkt beschränkter Angriff gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung --wie im Streitfall-- ein unstatthaftes Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, ein unzulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2002 V B 56/02, BFH/NV 2002, 1325).
Ende der Entscheidung
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