Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: X B 166/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 3 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 80 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen eine Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1989 IV R 21-23/87 (BFHE 156, 350, BStBl II 1989, 567), das sich mit der Übermittlung einer Vollmacht mittels Telebrief befaßt hat. Diese Rüge vermag jedoch keine Divergenz zu begründen, weil sich der IV. Senat des BFH (Urteil vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319) unter Aufgabe der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich der Auffassung des VII. Senats des BFH in dessen Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95 (BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105) angeschlossen hat, daß es seit der Neufassung des § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) und der damit erfolgten Angleichung an § 80 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung für den Nachweis der schriftlichen Vollmacht nicht mehr ausreicht, daß der Prozeßbevollmächtigte die ihm erteilte schriftliche Vollmacht dem Gericht durch Telefax übermittelt; vielmehr ist im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 1994 I ZR 106/92 (BGHZ 126, 266) auch im finanzgerichtlichen Verfahren für den Nachweis der Bevollmächtigung die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original zu verlangen. Eine Abweichung von der neueren Rechtsprechung des BFH ist nicht dargelegt.
Der BFH hat im Urteil in BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick darauf gewährt, daß der Kläger jenes Verfahrens die Vollmachtsurkunde einen Tag nach Ablauf der gesetzten Ausschlußfrist und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgelegt hat, und weil --im Hinblick auf die kurz zuvor (Ende des Jahres 1995) vollzogene Änderung der Rechtsprechung des BFH und des BGH-- das fehlende Verschulden offenkundig war. Denn jene Kläger durften darauf vertrauen, daß die zu der alten Fassung des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 156, 350, BStBl II 1989, 567; vom 15. Juni 1994 II R 49/91, BFHE 174, 394, BStBl II 1994, 763; vom 2. August 1994 IX R 102/91, BFH/NV 1995, 534) fortgalt. Diese Rechtsprechung ist überholt (s. auch BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 30/96, BFH/NV 1997, 135).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.