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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: X B 167/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 113 Abs. 1
FGO § 108
FGO § 108 Abs. 2 Satz 2
FGO § 108 Abs. 1
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 107
FGO § 128 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nachdem der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Klagebegehren durch Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids in den beiden streitigen Punkten (Höhe des Spendenabzugs und des Entnahmewerts eines Grundstücks) entsprochen hatte und der Rechtsstreit daraufhin beiderseits in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, wurden die Verfahrenskosten im Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 4. Oktober 2000 (mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 übersandt) den Klägern, den Beschwerdeführern in diesem Verfahren, mit der Begründung auferlegt, sie hätten die Tatsachen, die zur begehrten Änderung geführt hätten, schuldhafterweise erst im Lauf des Klageverfahrens vorgetragen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Obwohl der Beschluss mit dem Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit (§ 128 Abs. 4 FGO) versehen war, legten die --fachkundig beratenen-- Kläger hiergegen am 16. Oktober 2000 Beschwerde ein, mit dem Ziel, ihn "auf welchem formellen Weg auch immer" dahin zu ändern, dass die Verfahrenskosten dem FA auferlegt werden. Der Vorwurf verspäteter Geltendmachung sei unberechtigt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 haben die Kläger ihr Begehren außerdem auf § 108 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO gestützt.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2000 hat es das FG abgelehnt, seinen Beschluss vom 4. Oktober 2000 zu berichtigen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der weiterhin vor allem geltend gemacht wird, der Beschluss vom 4. Oktober 2000 beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, dies sei auch rechtzeitig (innerhalb der Frist des § 108 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend gemacht worden und müsse daher zur erstrebten Berichtigung führen.

Das FA hält die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, für unzulässig.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Kläger auf § 108 FGO berufen, ist ihre Beschwerde unstatthaft, wie sich aus § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO ergibt (näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 108 Rz. 5 f., m.w.N.). Es kommt hinzu, dass das FG das Begehren der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO, unabhängig vom Problem der Fristwahrung, jedenfalls im Ergebnis deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sich dieses Begehren der Sache nach nicht darauf beschränkt, den Tatbestand des Beschlusses vom 4. Oktober 2000 als ein Begründungselement i.S. des § 113 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu korrigieren, wie dies --vor allem auch zur Abgrenzung von § 107 FGO und von § 128 Abs. 4 FGO-- erforderlich wäre (Gräber, a.a.O., Rz. 2 f., m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2000 VII B 185/99, BFH/NV 2000, 854, 855, und vom 17. März 2000 IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127, 1128), sondern sich in Wahrheit --wie auch die Beschwerdebegründung zeigt-- auf die rechtliche Würdigung und vor allem auf das Ergebnis der vom FG getroffenen Kostenentscheidung erstreckt.

2. Aus diesen Gründen scheidet eine auf rein mechanische Versehen begrenzte Berichtigungsmöglichkeit nach § 107 FGO (Gräber, a.a.O., § 107 Rz. 2 ff.) aus.

3. Schließlich kann das Begehren auch unter dem Gesichtspunkt der außerhalb des Gesetzes ausnahmsweise eröffneten Korrekturmöglichkeiten keinen Erfolg haben:

* als Gegenvorstellung nicht, weil hierfür das FG zuständig wäre (BFH-Beschlüsse vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340, 341, und vom 5. April 2000 VII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131, 1132) und im Rahmen der Nichtabhilfe negativ entschieden hat;

* als außerordentliche Beschwerde nicht, weil keine greifbare, offenkundige Gesetzesverletzung zu erkennen ist (dazu: BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1131, 1132, und vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449).

Ende der Entscheidung

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