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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: X B 167/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGO


Vorschriften:

ZPO § 222 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
FGO § 120 Abs. 2 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 7. November 2002 zugestellt. Die Begründungsfrist lief damit nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 7. Januar 2003 ab. Da der Vorsitzende dem rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrag stattgegeben hatte, verlängerte sich die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat bis zum 7. Februar 2003.

Eine weitere Verlängerung entsprechend dem an diesem Tag gestellten zweiten Fristverlängerungsantrag kommt nicht in Betracht, denn nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kann die Frist nur einmalig um einen Monat verlängert werden. Dies ergibt sich bereits unmissverständlich aus der Formulierung "um einen weiteren Monat". Bestätigt wird diese Auslegung des § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO durch einen Vergleich mit der gesetzlichen Regelung zur Revisionsbegründungsfrist in § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO. Dort heißt es, die Frist könne auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Eine Begrenzung ist mithin im Unterschied zur Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Die abweichende Formulierung in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO soll demgegenüber eine Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeit zum Ausdruck bringen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768, m.w.N.).

2. Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, da entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, dargelegt wurde. Das Vorbringen des Klägers, der von ihm im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragene Sachverhalt und die vorgelegten Belege seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, richtet sich im Kern gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts. Derartige Einwände sind von vornherein ungeeignet, die Revisionszulassung zu rechtfertigen.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.



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