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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: X B 167/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977, StPO


Vorschriften:

FGO § 82
FGO § 84
ZPO § 384 Nr. 2
ZPO § 386
ZPO § 386 Abs. 1
ZPO § 387
ZPO § 387 Abs. 1
ZPO § 387 Abs. 3
ZPO § 388
ZPO § 390
AO 1977 § 101
AO 1977 § 102
AO 1977 § 103
AO 1977 § 103 Satz 1
StPO § 55 Abs. 1
StPO § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In dem vor dem Finanzgericht (FG) noch anhängigen Hauptsacheverfahren ist die Herkunft eines Bargeldbetrags von 215 000 DM streitig, mit dem der Kläger und Beschwerdegegner zu 1. (Kläger) im April 1994 den Kaufpreis für das zum Jahresende 1994 in das Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebes eingebuchte Grundstück X-Straße in S beglichen hatte. Nach der Darstellung des Klägers war ihm dieser Geldbetrag von dem Beschwerdeführer des Zwischenverfahrens, dem Zeugen A, als zinsloses Darlehen zum Erwerb des Grundstücks zur Verfügung gestellt worden. Schriftliche Nachweise oder Belege für seinen Vortrag konnte der Kläger bislang allerdings nicht vorlegen.

Aufgrund dieses Umstands stellte der Beklagte und Beschwerdegegner zu 2. (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung die Vermutung an, das Bargeld stamme aus einer Betriebseinnahme, die in der vom Kläger aufgestellten Gewinnermittlung zu Unrecht nicht erfasst und daher dem Gewinn noch hinzuzuschätzen sei. Auf dieser Grundlage ergingen geänderte Bescheide über Einkommensteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag des Jahres 1994, die der Kläger mit der Klage im Hauptsacheverfahren anfocht.

Auf Nachfrage des vom FG eingesetzten Berichterstatters gab der Beschwerdeführer durch seinen seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten eine schriftliche Erklärung ab, "dass der betreffende Betrag Herrn ... [dem Kläger] als zinsloser Kredit überlassen wurde". Da das FA auf einer mündlichen Aussage vor Gericht bestand, entschied das FG durch Beschluss vom 1. Juli 2005, den Beschwerdeführer trotz dieser Erklärung als Zeugen für den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf zu vernehmen.

Zu der daraufhin anberaumten Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. September 2005 war der Beschwerdeführer zwar erschienen. Er weigerte sich jedoch zu der Beweisfrage auszusagen, ob er dem Kläger im Jahre 1994 ein Darlehen zum Kauf des Grundstücks gegeben habe. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht beurteilen könne, ob diese Frage für ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren relevant und eventuell strafrechtlich von Belang sei. In diesem Strafverfahren war der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts (LG) R vom ... Dezember 2003 wegen Steuerhinterziehung und Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden; gegen die Verurteilung hatte der Beschwerdeführer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, über die noch nicht entschieden war.

Auch in dem nachfolgenden Termin zur Beweisaufnahme am 10. August 2006 verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage mit der Begründung, dass ihm sein Anwalt geraten habe, nichts weiter zu sagen.

Durch Zwischenurteil vom gleichen Tage hat das FG entschieden, dem Beschwerdeführer stehe hinsichtlich der im Beweisbeschluss enthaltenen Beweisfrage mangels Glaubhaftmachung der Weigerungsgründe kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Berufung auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren sei dafür allein nicht ausreichend. Die gebotene Glaubhaftmachung verlange vom Beschwerdeführer auch nicht die Offenbarung schützenswerter Interessen. Denn die Hingabe des Darlehens als Gegenstand der Beweisaufnahme sei für sich genommen neutral und strafrechtlich ohne Bedeutung. Der Verdacht einer strafrechtlich relevanten Handlung lasse sich daher nur begründen, wenn die Darlehenshingabe --wofür allerdings nichts vorgebracht worden sei-- mit weiteren Handlungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang gebracht werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen das Zwischenurteil Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass sich sein Zeugnisverweigerungsrecht bereits aus dem Umstand ergebe, dass er wegen der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem anderen Grundstück Y-Straße in W, dessen Erwerb nach Darstellung des Klägers mit dem im Hauptsacheverfahren streitigen Darlehen zusammenhänge, derzeit noch strafrechtlich belangt werde. Durch die geforderte Glaubhaftmachung verlange das FG ihm eine unzulässige Selbstbelastung zur Rechtfertigung des geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts ab. Dass das Gericht das Vorliegen eines solchen Rechts anschließend möglicherweise bejahen werde, könne ihm nichts mehr nützen, wenn sich die Gefahr der Selbstbelastung erst einmal verwirklicht habe.

Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Zwischenurteil des FG aufzuheben.

Sowohl der Kläger als auch das FA treten der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das FG hat zutreffend über die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, durch Zwischenurteil entschieden. Dies folgt aus § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 387 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Zwischenurteil ergeht gegenüber den Parteien des (Haupt-)Prozesses sowie gegenüber dem die Aussage verweigernden Zeugen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 1978 II B 43/77, BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377, und vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761). Gegen das Zwischenurteil findet entsprechend § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde statt, der das FG nicht abhelfen kann (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808; vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 17. März 1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736).

2. In welchen Fällen der Zeuge für sich ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann, beantwortet sich im finanzgerichtlichen Rechtsstreit nach § 84 FGO i.V.m. den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung (AO). Demgegenüber richtet sich das Verfahren bei Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 82 FGO nach den Bestimmungen der §§ 386 bis 390 ZPO (BFH-Urteil vom 2. Juni 2004 II R 7/02, BFH/NV 2004, 1535).

a) Nach § 103 Satz 1 AO können Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder einer Verfolgung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Nach dieser Regelung steht dem Auskunftsverpflichteten zur Vermeidung einer Selbstbelastung kein umfassendes, sondern nur ein gegenständlich beschränktes Auskunftsverweigerungsrecht zu (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761). Zur Verweigerung einer insgesamt verlangten Auskunft berechtigt § 103 AO jedoch dann, wenn die geforderte Auskunft nicht in einzelne Fragen aufgeteilt werden kann oder wenn die geforderte Auskunft in einem so engen Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten steht, dass nichts übrig bleibt, was beantwortet werden könnte, ohne dass die Auskunftsperson sich oder einen Angehörigen belasten würde (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 1988 V B 158/87, BFH/NV 1989, 82, 84). In diesen Fällen führt das Recht, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, im Ergebnis ausnahmsweise zu einer berechtigten Verweigerung der verlangten Auskunft in vollem Umfang (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 736). Lässt sich ein weit gefasstes Beweisthema hingegen in Bereiche mit und in solche ohne Verfolgungsgefahr aufteilen, so entfällt für die letztgenannten Bereiche das Verweigerungsrecht (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761).

b) § 386 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der das Zeugnis verweigernde Zeuge dem Gericht die Tatsachen, auf die er seine Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen hat. Die dem Zeugen damit abverlangten Angaben müssen so weit ins Einzelne gehen, dass sie dem Gericht im Wege der Nachprüfung eine Entscheidung darüber ermöglichen, inwieweit die Weigerung der Sache nach berechtigt ist (List in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 82 FGO Rz 61; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 386 Rz 1). Dies gilt grundsätzlich auch für den Weigerungsgrund des § 84 FGO i.V.m. § 103 Satz 1 AO (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 736).

aa) Zwar würde die Pflicht zur Glaubhaftmachung der mit der Beantwortung der Beweisfrage einhergehenden Selbstbelastungsgefahr den Schutzzweck des § 103 AO vereiteln, wenn sie so zu verstehen wäre, dass der Zeuge konkrete Angaben zu den nach seinem Dafürhalten möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Handlungen machen muss, um das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen zu können. Daher wird im zivil- und strafprozessualen Schrifttum verbreitet die Ansicht vertreten, auf die entsprechenden Weigerungsgründe nach § 384 Nr. 2 ZPO und nach § 55 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) seien § 386 Abs. 1 ZPO bzw. die vergleichbare Vorschrift des § 56 StPO entweder überhaupt nicht (so MünchKommZPO/Damrau, 2. Aufl., § 384 Rz 5) oder jedenfalls nur eingeschränkt mit der Maßgabe anwendbar, dass eine allgemeine Angabe der Voraussetzungen ausreiche (so Stein/Jonas/Berger, a.a.O., § 384 Rz 25; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 384 Rz 2); die Glaubhaftmachung könne sich daher nur auf die Annahme des Zeugen erstrecken, dass die Gefahr tatsächlich besteht, wegen einer solchen Handlung belangt zu werden (so Meyer-Goßner, StPO, § 56 Rz 2).

bb) Dieser Auffassung hat sich der BFH insoweit angeschlossen, als es nach ständiger Rechtsprechung der Angabe und der Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht stützen will, dann nicht bedarf, wenn schon der Inhalt der Beweisfrage den Weigerungsgrund glaubhaft macht (BFH-Beschlüsse in BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808; vom 12. Juni 1996 X B 42/96, BFH/NV 1997, 9; in BFH/NV 1997, 736; gleicher Ansicht: List in HHSp, § 82 FGO Rz 61). Daran ist trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände festzuhalten.

Die Annahme, für die rechtmäßige Berufung auf das Weigerungsrecht genüge bereits die bloße Versicherung des Zeugen, mit den vom Gericht geforderten Angaben werde möglicherweise eine Selbstbelastung verbunden sein, liefe --selbst, wenn eine solche Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO) abgegeben würde-- im Ergebnis auf die Anerkennung eines Rechts auf Verweigerung der Zeugenaussage "auf Zuruf" hinaus. Dies wäre weder mit dem klaren Wortlaut des § 386 Abs. 1 ZPO --der in § 82 FGO ausdrücklich in Bezug genommen wird-- noch mit der sich aus § 387 Abs. 1, Abs. 3 ZPO ergebenden Aufgabe des Prozess- bzw. des Beschwerdegerichts vereinbar, letztverantwortlich über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu entscheiden. Da die Gerichte bei der Entscheidung zudem zu beachten haben, dass bereits bei einem prozessual ausreichenden Anfangsverdacht die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung droht und damit das Zeugnisverweigerungsrecht ausgelöst wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761; weitergehend BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 82), besteht für eine darüber hinausreichende Einschränkung der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Weigerungsgründe keine Veranlassung.

c) Nach diesen Maßstäben steht dem Beschwerdeführer kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit es unter Berufung auf das gegen ihn schwebende Strafverfahren in Anspruch genommen wird. Allein über dieses Vorbringen hat das FG in dem angefochtenen Zwischenurteil entschieden.

aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im Schuldspruch infolge des die Revision in diesem Punkt zurückweisenden BGH-Beschlusses vom ... Dezember 2006 ... inzwischen rechtskräftig geworden ist.

Zwar hat der BGH zugleich das erstinstanzliche Strafurteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG R zurückverwiesen. In einem derartigen Fall besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen aber nur, soweit er durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen strafzumessungsrelevante oder für den sonstigen Rechtsfolgenausspruch bedeutsame Umstände offenbaren müsste, die ggf. zu seinem Nachteil Berücksichtigung finden könnten. Dazu zählen zudem solche für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht, die das Revisionsgericht bei Teilaufhebung des ersten gegen den Zeugen ergangenen Urteils hat bestehen lassen (vgl. BGH-Beschluss vom 2. Juni 2005 StB 8/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 2166; Dahs in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 55 StPO Rz 14; Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 Rz 8). Da der BGH die Zurückverweisung im Falle des Beschwerdeführers allein darauf gestützt hat, dass das LG bei der Strafzumessung im ersten Rechtsgang der Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht nachgegangen war, steht dem Beschwerdeführer wegen des mit der Verurteilung zusammenhängenden Lebenssachverhalts kein Recht auf Zeugnisverweigerung mehr zu. Denn insoweit ist die Strafklage bereits verbraucht (vgl. BGH-Beschluss vom 13. November 1998 StB 12/98, NJW 1999, 1413).

bb) Daneben ist auch der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang zwischen der Beweisfrage und dem Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung nicht erkennbar. Die Verurteilung bezog sich auf den Vorwurf der Bestechung eines Mitangeklagten, welcher die Stellung eines Geschäftsleiters beim ...-Verband innehatte. Der Bestechungsvorwurf gründete darauf, dass der Beschwerdeführer diesem Mitangeklagten --in Absprache mit dem Kläger und mit dem weiteren Mitangeklagten L-- unentgeltlich einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an dem Grundstück Y-Straße in W zugewendet hatte. Der Kaufpreis für dieses Grundstück war im Januar 1995 zunächst von dem Beschwerdeführer und von dem Mitangeklagten L getragen worden. Erst später hatte der Kläger seinerseits die Kaufpreiszahlung übernommen und damit nach seinen Angaben einen Teil des behaupteten, im Hauptsacheverfahren streitigen Darlehens von Seiten des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1994 getilgt. Inwiefern deshalb bereits die --angebliche-- Gewährung des Darlehens mit der erst im folgenden Jahr begangenen Bestechungsstraftat in Verbindung gebracht werden könnte, erschließt sich dem Senat als Beschwerdegericht nicht.

3. Auf eine mögliche Verfolgung wegen anderer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten als derjenigen, die bereits Gegenstand des gegen ihn schwebenden Strafverfahrens waren, hat sich der Beschwerdeführer weder in den Terminen zur Beweisaufnahme vor dem FG noch im Zuge der eingereichten Beschwerdebegründung berufen. Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Kern darum geht, bis zum Abschluss des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens nicht zu einer Aussage als Zeuge herangezogen zu werden. Sollte die nunmehr durchzuführende Zeugenvernehmung den Beschwerdeführer allerdings aus anderen Gründen der Gefahr aussetzen, einen der in § 103 Satz 1 AO bezeichneten Rechtsnachteile zu erleiden, wäre über die Rechtmäßigkeit einer auf neue Weigerungsgründe gestützten Zeugnisverweigerung in einem weiteren Zwischenstreit erneut zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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