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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: X B 167/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit seinem Urteil vom 11. Juni 2007 (zugestellt am 27. Juni 2007) hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 legten die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. In der Beschwerde werden das Gericht, Name und Anschrift der Kläger, Name und Anschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) angegeben. Dagegen fehlt die Angabe des dem anzufechtenden Urteil zugrunde liegenden Verfahrensgegenstands, und die Entscheidung des Gerichts wurde ohne Aktenzeichen und mit einem falschen Datum benannt. Eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung war der Beschwerde nicht beigefügt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihr das angefochtene Urteil nicht bezeichnet ist, wie dies § 116 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert.

1. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO muss die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Dies erfordert konkrete Angaben, die es dem Bundesfinanzhof (BFH) ermöglichen, die angefochtene gerichtliche Entscheidung ohne jeden Zweifel zu identifizieren. Zu fordern ist daher grundsätzlich die Angabe des FG, des Datums der Entscheidung sowie des Aktenzeichens des finanzgerichtlichen Rechtsstreits (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 26; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 117; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 11). Ausreichend ist, wenn sich diese Angaben aus einer der Beschwerdeschrift beigefügten Abschrift der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1991 1 BvR 630/91, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 3140; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 217/04, BFH/NV 2005, 1107). Aufgrund sonstiger erkennbarer Umstände muss deutlich werden, welches Urteil angefochten werden soll.

2. Im Streitfall haben die Kläger innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) den Verfahrensgegenstand nicht benannt. Zudem sind die Angabe des Aktenzeichens und des zutreffenden Datums der Gerichtsentscheidung sowie auch die Vorlage einer Abschrift des angefochtenen Urteils unterblieben. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, anhand der Bezeichnung des Gerichts und der anderen Angaben weitere Sachaufklärung zu betreiben und Zweifel an der ausreichenden Bezeichnung des Urteils auszuräumen. Eine ausreichende Ergänzung der Beschwerdeschrift ist im Streitfall erst mit Schriftsatz vom 27. August 2007 und damit nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfolgt. Sie kann deshalb keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 116 FGO Rz 26).

3. Im Übrigen ist es den Klägern nicht gelungen, einen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe entsprechend den Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen. Das FG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass Versicherungsvertreter, die vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten, für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden haben (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866). Es hat lediglich sachverhaltsbezogen erkannt, dass der Kläger die im Streitjahr pauschal gebildete Rückstellung der Höhe nach nicht nach kaufmännisch vernünftigen und objektiv nachprüfbaren Umständen gebildet habe. Entsprechend der BFH-Rechtsprechung hat das FG auch das Fahrtenbuch des Klägers als nicht ordnungsgemäß beurteilt, weil die vorgelegten Kalenderauszüge keine "buch"-förmige äußere Gestalt aufgewiesen hätten und nicht in einer gebundenen oder in einer in sich geschlossenen Form festgehalten worden seien, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden ließen. Unterschiedliche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei Vielfahrern mit mehr als 100 000 km jährlicher Fahrleistung und solchen, die lediglich 10 000 km jährlich zurücklegen, sieht die Rechtsprechung nicht vor.

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