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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: X B 167/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 ff. | |
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 5 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe
1. Das Rechtsmittel ist in jedem Fall ohne Sachentscheidung zu verwerfen, weil es --gleichgültig, ob als Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder als Revision (§§ 115 Abs. 1, 116 ff. FGO)-- verspätet, nämlich am 21. September 1998 (Fristablauf: 1. September 1998) eingelegt wurde (s. § 115 Abs. 1 bzw. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ein Wiedereinsetzungsgrund (§ 56 FGO) nicht ersichtlich ist.
2. Unter diesen Umständen kann es auch auf sich beruhen, daß das Rechtsmittel von einem nicht postulationsfähigen Gebilde (s. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512; Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 76 ff., jeweils m.w.N.) eingelegt und dem BFH keine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorgelegt wurde (Gräber, a.a.O. Rz. 29, m.w.N.), zumal die darin liegenden Mängel auch für die Kostenentscheidung unbeachtlich sind, weil der Schriftsatz der Kläger vom 23. November 1998 insoweit als nachträgliche Genehmigung der unheilbar unzulässigen Prozeßhandlung zu werten ist (Gräber, a.a.O. Rz. 61 ff.).
3. Die Entscheidung in Beschlußform beruht auf § 115 Abs. 5 FGO bzw. auf § 126 Abs. 1 FGO, das Absehen von weiterer Begründung auf Art. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Ende der Entscheidung
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