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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: X B 168/04
Rechtsgebiete: FGO, GG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 119 Nr. 3
FGO § 155
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 erhobene Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 12. August 2004 als unbegründet ab. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision macht der Kläger sinngemäß geltend, er sei während des gesamten Steuerfestsetzungsverfahrens (Bekanntgabe der Prüfungsanordnung am 7. August 2000, Bekanntgabe des Berichts über die Außenprüfung vom 2. April 2001, Bekanntgabe der Steueränderungsbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999 vom 18. April 2001) geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig gewesen. Dies habe er dem FG und auch dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 1. Februar bzw. 8. Februar 2002 mitgeteilt. Seinen Vortrag hat der Kläger durch ein psychologisches Gutachten vom 24. September 2004 belegt, das auf Testuntersuchungen in der Zeit vom 1. September bis 18. September 2004 und vorgelegten Befundberichten --u.a. aus dem Scheidungsverfahren des Klägers; in diesem Gutachten vom 27. Juli 2004 konnte die Prozessunfähigkeit des Klägers nicht bestätigt werden-- beruht.

Auf Anfrage der Geschäftstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) teilte der Kläger mit, er stehe nicht unter Betreuung. Er weist darüber hinaus darauf hin, dass eine Bestellung als Steuerberater bei einer Betreuung auch nicht möglich gewesen wäre.

Das FA weist in seiner Stellungnahme u.a. darauf hin, dass der Kläger nach Auskunft der Steuerberaterkammer seit 29. Juni 2004 zum Steuerberater bestellt sei.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass das FG dadurch, dass es seinen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begangen hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels, dass zur Begründung des Verlegungsantrags erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen wurden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).

Zwar kann auch der Urlaub eines nicht vertretenen Klägers ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Es muss sich aber um einen im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplanten Urlaub handeln, der außerdem in seiner Planung so ausgestaltet sein muss, dass die Wahrnehmung des Termins während dieser Zeit nicht zumutbar erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war dem Verlegungsgesuch des Klägers vom 7. August 2004 nicht zu entnehmen. Selbst nachdem der Einzelrichter ihn darauf hingewiesen hatte, dass nur erhebliche Gründe die Terminsverlegung rechtfertigen, hat der Kläger die Gründe für sein Verlegungsgesuch nicht konkretisiert, sondern in seinem Schreiben vom 12. August 2004 auf § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO verwiesen. Diese Vorschrift ist jedoch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. § 91 Abs. 4 FGO).

2. Auch die Rüge, das FG habe nicht erkannt, dass die Steueränderungsbescheide nichtig seien, da er im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe geschäftsunfähig gewesen sei, führt nicht zur Zulassung der Revision.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler handelt, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BTDrucks 14/4061, 9 --2.FGOÄndG--) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führen kann.

Ein "besonders schwerwiegender Fehler" im Sinne der zitierten Gesetzesbegründung zum 2.FGOÄndG und der darauf beruhenden Rechtsprechung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

Ein derartig schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler liegt selbst dann nicht vor, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Änderungsbescheide tatsächlich geschäftsunfähig gewesen sein sollte. Der Kläger hat --jedenfalls im Streitfall-- vor Ergehen des FG-Urteils nie auf seine angebliche Geschäftsunfähigkeit bei Bekanntgabe der Bescheide hingewiesen. Zudem hatte das FG keinen Anlass, an der Prozessfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Seine Schriftsätze an das FG --wie auch im Beschwerdeverfahren-- lassen erkennen, dass er sich klar und strukturiert auszudrücken sowie sein Anliegen in verständlicher und angemessener Form vorzubringen vermag. Das vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten wurde erst nach Verkündung des FG-Urteils erstellt und grenzt im Übrigen den Zeitraum, in dem der Kläger prozessunfähig und damit geschäftsunfähig gewesen sein soll, zeitlich nicht genau ein.

3. Die zusätzliche Begründung vom 21. März 2005 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.



Ende der Entscheidung

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