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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2002
Aktenzeichen: X B 17/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 142 | |
ZPO §§ 114 ff. |
Gründe:
Die vom Kläger und Antragsteller (Kläger) im Schreiben vom 4. Februar 2002 abgegebenen Prozesserklärungen wertet der Senat, mit Rücksicht darauf, dass sie von einem Laien stammen, aus Gründen der Kostenersparnis und Verfahrensvereinfachung als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und im Zusammenhang damit auch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. den §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren (näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 142 Rz. 12, m.w.N.). Der Kläger, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH), wie aus der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Finanzgerichts hervorgeht, in eigener Person wirksame Prozesserklärungen nicht abgeben kann, hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist, über die er ebenfalls zutreffend belehrt worden ist, in laienhafter Weise das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellen müssen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO; dazu BFH in ständiger Rechtsprechung - s. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2001 III S 15/00, BFH/NV 2001, 1270, m.w.N.), um wenigstens die Chance zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu wahren. Das ist nicht geschehen.
Unter den gegebenen Umständen kann das in Aussicht genommene Rechtsmittel unter gar keinen Umständen Erfolg haben. Schon aus diesem Grund (§ 142 FGO i.V.m .§ 114 ZPO) war der PKH-Antrag abzulehnen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; Gräber, a.a.O., § 142 Rz. 34, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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