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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: X B 17/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund --grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung erschöpft (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).
2. Auch mit der schlagwortartigen Umschreibung einer Rechtsfrage (hier: ob grobes Verschulden des Steuerpflichtigen im Fall des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- einer Korrektur dann nicht entgegensteht, wenn das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt hat) und der Behauptung, sie sei von grundsätzlicher Bedeutung, ist den Begründungserfordernissen regelmäßig nicht genügt (s. etwa BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 10. November 1998 III B 69/98, BFH/NV 1999, 645, und vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Es bedarf vielmehr eines konkreten Eingehens auf das im Interesse der Allgemeinheit für klärungsbedürftig und im anhängigen Verfahren für klärungsfähig gehaltene Problem, einschließlich einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (BFH-Beschlüsse vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; in BFH/NV 1999, 513, und vom 18. November 1998 VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650), vor allem dann, wenn sich insoweit --wie hier zur Bedeutung mitwirkenden Verschuldens der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 (s. dazu näher: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz. 296 f., nebst den dortigen Nachweisen)-- eine feste Meinung herausgebildet hat. Die in der Beschwerdeschrift gegebenen Hinweise allein helfen schon deshalb nicht weiter, weil sie durchweg andere Auslegungsfragen betreffen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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