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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: X B 170/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Nach diesen Maßstäben ist der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit gegen den Gleichheitssatz verstößt, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird, mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie bereits im Urteil des BFH vom 1. März 2001 IV R 27/00 (BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403) unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273) beantwortet wurde (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. November 2002 IV B 134/01, BFH/NV 2003, 466).

Gewichtige Einwände gegen diese Rechtsprechung in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vermochte der Kläger nicht anzuführen. Sein Einwand, die Führung eines Fahrtenbuchs entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG stelle einen erheblichen Aufwand dar, der in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis stehe und gegenüber dem "Nutzer eines Neufahrzeugs" eine Ungleichbehandlung bedeute, gibt keine Veranlassung, über die Rechtsfrage erneut zu entscheiden. Steuerrechtliche Regelungen sind nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes so auszugestalten, dass die Gleichheit im Belastungserfolg für alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Diesem Erfordernis wird die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG gerecht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273). Der mit der Führung eines Fahrtenbuchs verbundene Verwaltungsaufwand beeinflusst die steuerliche Belastung in diesem Sinn nicht.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.



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