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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: X B 171/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
FGO § 62a | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 155 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
2. Davon abgesehen ist die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht von einer i.S. von § 62a FGO vertretungsberechtigten Person oder Gesellschaft, sondern von der Antragstellerin persönlich erhoben wurde.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).
3. Selbst wenn der Schriftsatz vom 7. Februar 2003 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) gedeutet wird, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt sind. Da wie dargelegt vor dem BFH Vertretungszwang besteht, ist § 78b ZPO gemäß § 155 FGO im Verfahren vor dem BFH anzuwenden (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 14. September 1995 VII S 12/95, BFH/NV 1996, 254). Nach § 78b ZPO ist dem Beteiligten auf Antrag für das Verfahren vor dem BFH ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist danach u.a., dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381; vom 21. Januar 1998 VII S 24/97, BFH/NV 1998, 1251). Schon daran fehlt es hier. Denn die dazu von der Antragstellerin aufgestellten pauschalen Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Ende der Entscheidung
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