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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: X B 171/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Frist für die Beschwerdebegründung (§ 116 Abs. 3 FGO) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe. Im Wege der Auslegung können ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 19. Januar 2004 jedoch dahin gehend verstanden werden, dass sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1990 III R 19/88 (BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45) rügen.
2. Die Kläger haben nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt nicht die von den Klägern vorgenommene Beschreibung des Rechtsstoffes, der den Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers müsste vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung --insbesondere des BFH-- oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Hierzu äußern sich die Kläger jedoch nicht.
Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass tatsächliche Verständigungen nur über den der Steuerfestsetzung zu Grunde zu legenden Sachverhalt, nicht dagegen über reine Rechtsfragen verbindlich getroffen werden dürfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354, unter 3. c und d; vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, unter II. 2.; vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520, unter 4.).
Mit ihrem Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe nicht erkannt, dass im Streitfall die Voraussetzungen für den Abschluss einer bindenden tatsächlichen Verständigung nicht vorlagen, rügen die Kläger im Stil einer Revisionsbegründung lediglich die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch die Vorinstanz. Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2003 XI B 33/01, BFH/NV 2004, 49, ständige Rechtsprechung).
3. Auch die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung vom BFH-Urteil in BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45 kommt nicht in Betracht. Die Kläger haben nicht abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angeführten Urteil des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angegriffenen FG-Urteil so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 VII B 66/02, BFH/NV 2003, 592).
Für eine solche Divergenz-Bezeichnung genügt es nicht, die Auffassung des FG unter Verweis auf einzelne BFH-Urteile als falsch zu bezeichnen. Damit wird allenfalls dargelegt, dass das FG die Rechtsprechung des BFH fehlerhaft angewendet hat, nicht aber, dass das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den rechtlichen Erwägungen der Entscheidungen des BFH nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 8. April 2003 XI B 79/00, BFH/NV 2003, 1585).
4. Die zusätzliche Begründung vom 30. April 2004 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.
5. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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