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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: X B 171/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
1. Die Klägerin hat bis zum 1. Dezember 2004 und damit bis zum Ablauf der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO, wonach die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen ist, lediglich vorgetragen, das Urteil des FG beruhe auf einem Rechtsanwendungsfehler, welcher für sie erhebliche finanzielle Auswirkungen habe. Das FG sei davon ausgegangen, dass im Veranlagungszeitraum 1998 ein gewerblicher Grundstückshandel vorgelegen habe. Da Einspruchsverfahren betreffend die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1996 anhängig seien, die im Hinblick auf das Klageverfahren ruhten, habe das FG nicht davon ausgehen können, dass innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert worden seien.
Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend. Die unzutreffende Anwendung des materiellen Rechts ist grundsätzlich nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen, sofern nicht die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Letzteres kommt auch in Betracht, wenn die Auslegung oder Anwendung der Vorschriften des materiellen Rechts durch das FG geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Hierfür genügt aber der Vortrag nicht, das Urteil sei fehlerhaft (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 68, § 116 Rz. 45).
2. Ob die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2005 in ausreichender Weise einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt hat, kann der Senat offen lassen. Da der Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht worden ist, kann der Vortrag, soweit er nicht lediglich das bisherige Vorbringen erläutert, nicht mehr berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 VII B 370/02, BFH/NV 2004, 843, und vom 19. April 2004 X S 14/03 (PKH), juris). Aus Gründen der Klarstellung weist der Senat auf den gegenüber den Beteiligten am heutigen Tag ergangenen Beschluss im Verfahren X B 170/04 hin.
Ende der Entscheidung
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