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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: X B 171/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der Einmonatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 geregelten Frist zu begründen. Die ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnete Begründung ist ebenso erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen wie der zugleich gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist. Der dem Prozessbevollmächtigten am 22. Dezember 2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, ist unbeachtet geblieben.
Ende der Entscheidung
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