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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: X B 172/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
EStG § 7g Abs. 6
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 7g
EStG § 7g Abs. 1
EStG § 7g Abs. 3
EStG § 7g Abs. 3 Nr. 3
EStG § 7g Abs. 6
AO 1977 § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 --FGO n.F.--).

1.a) "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, a.a.O.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

b) Eine klärungsbedürftige Frage in diesem Sinne vermochte der Kläger nicht aufzuwerfen; denn das angefochtene FG-Urteil entspricht der eindeutigen Rechtslage.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob es bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die Verweisungsnorm des § 7g Abs. 6 EStG ausreichen lässt, dass der Steuerpflichtige bei Bildung der Rücklage auch für mehrere Investitionsvorhaben sich auf Angaben zur Funktion des einzelnen voraussichtlich zu investierenden Wirtschaftsguts, dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und dessen voraussichtlichen Anschaffungszeitpunkt beschränken darf (wie vom Beschwerdeführer vertreten wird) oder ob zusätzlich eine rechnerische Umrechnung der in Summe gebildeten und als Betriebsausgaben berücksichtigten Rücklage auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zwingend vornehmen muss (wie das FG meint)", ist nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dessen Sinn und Zweck eindeutig im letzteren Sinne zu beantworten und deshalb nicht klärungsbedürftig.

Nach § 7g Abs. 1, 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Überschussrechnung ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden bzw. Betriebsausgaben in der entsprechenden Höhe berücksichtigen. Die Ansparrücklage darf dabei 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Eine Ansparrücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die am maßgeblichen Stichtag (Bilanzstichtag, Ende des Wirtschaftsjahres) insgesamt gebildeten Ansparrücklagen dürfen einen Betrag von 300 000 DM nicht übersteigen. Spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 EStG). Soweit die Auflösung nicht aufgrund der Vornahme der begünstigten Investition erfolgt, ist im Jahr der Auflösung eine Gewinnerhöhung vorzunehmen (§ 7g Abs. 5 EStG).

Wie der BFH bereits im Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a der Gründe) auch für den Bereich der Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG klargestellt hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung "zum einen, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln (Pinkos, Der Betrieb --DB-- 1993, 1688, 1689 f.). Zum anderen folgt aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann" (vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159, rechte Spalte).

Im Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01 (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 3. der Gründe) hat der BFH ebenfalls für den Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausdrücklich hervorgehoben, "§ 7g Abs. 6 EStG (setze) durch die Bezugnahme auf § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG tatbestandsmäßig voraus, dass Bildung und Auflösung der Ansparrücklage wie in der Buchführung verfolgt werden (könnten). Obwohl der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht verpflichtet (sei), Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen (...), (müsse) er sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen".

Nach diesen Grundsätzen entspricht der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtssatz, dass der Steuerpflichtige bei mehreren geplanten Investitionen in einem voraussichtlichen Gesamtvolumen von über 600 000 DM die von ihm beanspruchte Gesamtsumme der Ansparabschreibungen in Höhe von 300 000 DM (= 50 v.H. des Höchstbetrages) zwecks der gebotenen eindeutigen Zuordenbarkeit der jeweiligen Ansparabschreibungen zu dem betreffenden einzelnen Investitionsvorhaben auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilen muss, welche der Steuerpflichtige anzuschaffen beabsichtigt, der eindeutigen Rechtslage.

Mit Recht hat das FG ausgeführt, dass anderenfalls nicht --wie es das Gesetz verlangt-- nachvollziehbar wäre, welcher Betrag der Gesamtansparrücklage auf welches einzelne Wirtschaftsgut entfallen solle und mithin --entgegen der eindeutigen Regelung des Gesetzes-- im Investitionsjahr nicht festgestellt werden könnte, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde.

2. Aus denselben Gründen kommt die Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger des Weiteren auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; hier: wegen Divergenz).

Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass das FG mit seiner Rechtsauffassung, der Steuerpflichtige müsse bei mehreren geplanten Investitionen die von ihm gebildete Gesamtansparrücklage auf die einzelnen Investitionsvorhaben aufteilen (näher dazu unter 1.b), von den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 sowie von dem Beschluss des FG Köln vom 13. März 2002 7 V 126/02 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 807) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. November 2002 7 K 7626/00 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 440) abgewichen sei. In diesen Entscheidungen werden keine Rechtssätze aufgestellt, die der im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung zuwiderlaufen. Die in den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 dargelegten Grundsätze stützen gerade --wie bereits unter 1.b dargelegt-- den von der Vorinstanz aufgestellten Rechtssatz. Auch die den beiden vom Kläger benannten FG-Entscheidungen in DStRE 2002, 807 und in EFG 2003, 440 zugrunde liegenden Sachverhalte boten zur Aufstellung eines von der angefochtenen FG-Entscheidung abweichenden (tragenden) Rechtssatzes keinen Anlass. Im Fall des Beschlusses des FG Köln in DStRE 2002, 807 hatte der Steuerpflichtige für jede der beiden von ihm geplanten Investitionen eine separate und genau bezifferte Ansparabschreibung vorgenommen. Es ging dort um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts erfordert. Im Sachverhalt des Urteils des FG Düsseldorf in EFG 2003, 440 hatte der dortige Kläger die Vornahme einer (ebenfalls genau bezifferten) Ansparabschreibung nur für ein einziges Wirtschaftsgut (PKW) begehrt. Es war die Frage zu beantworten, ob die vom Kläger erstrebte nachträgliche Erhöhung der Ansparrücklage zulässig war oder einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellte.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

Ende der Entscheidung

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