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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: X B 173/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
EStG § 32a Abs. 1 Satz 2
EStG § 32b
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Schwerpunktmäßig wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Finanzgericht (FG) habe das materielle Recht unzutreffend angewendet. Mit diesem Vorbringen können sie im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 1999 X B 16/99, BFH/NV 2000, 29, m.w.N. der Rechtsprechung). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der von ihnen angesprochenen Rechtsfragen geltend machen, ist die Beschwerde unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht). Für den --hier anzuwendenden-- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

3. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt. Eine solche Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049, m.w.N.). Soweit das Beschwerdevorbringen eine in Literatur und Rechtsprechung schon behandelte Auslegungsfrage betrifft, ist der gesetzlichen Darlegungspflicht weiterhin nur durch besonders eingehende Ausführungen genügt, die geeignet sind, die Notwendigkeit einer (abermaligen) Äußerung des BFH zu diesem Thema darzutun (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505).

4. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Kläger nicht.

a) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen keine vorab entstandenen Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG sind (s. allgemein BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BFH/NV 2002, 268, unter 4. der Entscheidungsgründe; zu Beiträgen an die gesetzlichen Sozialversicherungen BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; BFH-Beschluss vom 14. Mai 1998 X R 38/93, BFH/NV 1999, 163). Vorsorgeaufwendungen sind nicht Aufwendungen der Einkommenserzielung, sondern Maßnahmen der Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, Der Betrieb 2003, 1152, unter II. 1. a der Entscheidungsgründe). Es ist nicht erkennbar, dass dieser in ständiger Rechtsprechung des BFH vertretene Grundsatz gegen höherrangiges Recht verstoßen würde.

b) Die Kläger tragen vor, das FG habe bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer gegen § 32b EStG und die gesetzliche Systematik verstoßen. Indes hat der BFH mit Urteil vom 9. August 2001 III R 50/00 (BFHE 196, 185, BStBl II 2001, 778) entschieden, dass wegen der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) auch ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt und dass hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

c) Mit der zu den angesprochenen Rechtsfragen einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung haben sich die Kläger nicht auseinander gesetzt. Es fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen.

5. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.

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