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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: X B 173/06
Rechtsgebiete: FGO, VwGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 86 Abs. 1 | |
FGO § 86 Abs. 3 | |
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 1 Nr. 2 | |
VwGO § 152a Abs. 5 | |
AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 3 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 30. August 2006 X B 127/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde und eine außerordentliche Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2003 als unzulässig verworfen.
Dagegen richten sich die Antragsteller mit einer "wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit erhobenen außerordentlichen Beschwerde zwecks Abhilfe im Sinne der neu gefassten und neu eingefügten Vorschrift des § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO". Sie sind der Ansicht, "gemäß § 152a Abs. 5 VwGO (sei) das Verfahren fortzuführen und der beantragte Beschluss im Sinne der Vorschrift des § 86 Abs. 3, Abs. 1 FGO i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO 1977 (sei) zu erlassen". Die weitere Begründung enthält Ausführungen zum "Existenzminimumswohnbedarfsaufwand" und zu einer "Vollstreckungssperre bei unanfechtbaren Entscheidungen wegen mit dem GG unvereinbarer Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe".
II. Der Schriftsatz der Antragsteller vom 2. Oktober 2006 ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde und nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu betrachten. Die Begründung ihrer außerordentlichen Beschwerde enthält keine Ausführungen, die als Rüge i.S. des § 133a FGO verstanden werden könnten. Selbst dort, wo die Antragsteller verlangen, der Senat sollte "den ergangenen Beschluss im Sinne der neu eingefügten Vorschrift des § 133a FGO noch einmal in verfassungsrechtlicher Hinsicht überarbeiten", rügen sie nicht etwa die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Einer Auslegung ihres Schreibens als Anhörungsrüge steht auch entgegen, dass für die Antragsteller ein zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugter Prozessbevollmächtigter handelt.
Die außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).
Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695).
Ende der Entscheidung
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