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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: X B 173/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
EStG § 20 Abs. 3
EStG § 21 Abs. 3
EStG § 22 Nr. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1.

Der Kläger hat nicht in schlüssiger Weise dargelegt, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zuzulassen ist.

Wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, dann sind die tragenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im grundsätzlichen Ansatz bei vergleichbarem Sachverhalt erkennbar ist. Nicht ausreichend ist der Vortrag, das FG sei zwar von der Rechtsauffassung in der Divergenzentscheidung ausgegangen, es habe diese aber im Ergebnis falsch auf den konkreten Streitfall angewendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

a)

Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil des FG weiche von den Rechtsgrundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) ab. Danach setze das Vorliegen eines Gewerbebetriebs zwingend voraus, dass alle Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt seien. Hierbei sei das branchentypische Bild des jeweiligen Gewerbebetriebs zugrunde zu legen. Demgegenüber sei das FG vom Vorliegen eines Gewerbebetriebs ausgegangen, weil der Kläger seine Wohnmobile nicht nur (an einen Kunden) vermietet habe, sondern seine Tätigkeit mittels An- und Verkauf dieser Fahrzeuge auf einen Güteraustausch gerichtet gewesen sei, wobei die Vermietung und der Verkauf der Wohnmobile aufgrund des klägerischen Geschäftskonzepts miteinander zu einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit verklammert gewesen seien. Ein Steuerpflichtiger verhalte sich dann wie ein Händler, wenn er planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig geworden sei.

Der Kläger habe sich nicht als branchentypischer Wohnmobilhändler verhalten. Ihm habe hierfür die branchentypische sachliche und personelle Ausstattung gefehlt. Er habe allein darauf abgezielt, durch Hingabe des Wirtschaftsguts Wohnmobil eine Kapitalrendite zu erzielen. Eine Verklammerung dieser Betätigung mit derjenigen des Ankaufs und der Veräußerung der Wohnmobile sei unzulässig. Eine Zusammenfassung sei nur denkbar, wenn beide Betätigungen jeweils für sich betrachtet als gewerblich einzustufen seien. Eine abweichende Betrachtung lasse die gesetzgeberische Grundentscheidung unberücksichtigt, wonach Einkünfte aus der Betätigung als "Finanzierer" oder Vermieter den Einkünften aus Kapitalvermögen, den Vermietungseinkünften oder den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zuzuordnen seien. Zudem seien bei der Veräußerung der Wohnmobile keine Gewinne angefallen, weil die Verkaufspreise die Anschaffungskosten unterschritten hätten. Lediglich infolge der zuvor erfolgten Inanspruchnahme der Absetzung für Abnutzung (AfA) seien Scheingewinne in Höhe der Differenz zwischen den jeweiligen Veräußerungspreisen und den jeweiligen Buchwerten angefallen. Deren Erfassung verstoße gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

b)

Mit diesem Vortrag zeigt der Kläger keine Divergenz auf. Dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 ist kein Rechtssatz zu entnehmen, dass mehrere Betätigungen eines Steuerpflichtigen ausnahmslos unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Ob ein Steuerpflichtiger gewerblich tätig wird, bestimmt sich, wie die Bezugnahme in diesem Beschluss auf das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99 (BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404) belegt, danach, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Maßgebend hierfür ist neben der Verkehrsanschauung nicht die einzelne Betätigung, sondern das Gesamtbild der Verhältnisse (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 80/87, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, und vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067). Der Kläger lässt zudem unberücksichtigt, dass das FG in dem angefochtenen Urteil alle Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG ausführlich geprüft und bejaht hat. Auch hat das FG aufgrund der Würdigung der im Streitfall gegebenen Verhältnisse eine über die bloße Gebrauchsüberlassung hinausgehende gewerbliche Vermietung angenommen, weil der Ankauf und die Veräußerung der Wohnmobile Bestandteil des einheitlichen Geschäftskonzepts war und weil nur auf diese Weise überhaupt insgesamt ein Gewinn zu erzielen war.

c)

Die bloße Vermietung von einzelnen beweglichen Wirtschaftsgütern stellt zwar regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit dar, weil sie über die private Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Auch gelegentliche auf Erwerb und Veräußerung gerichtete Tätigkeiten ändern hieran nichts. Anders ist es aber dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt. Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00 (BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; ebenso im Ansatz BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 IV R 17/05, BFHE 218, 183, BStBl II 2007, 768) dann angenommen, wenn die Vermietung und der An- und Verkauf der Fahrzeuge planmäßig miteinander verflochten sind, um durch die Veräußerung der Fahrzeuge nach kurzer Vermietungsphase und weit vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer insgesamt überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Gegenstand dieses Urteils des angerufenen Senats war die Betätigung des Klägers in den Jahren 1991 und 1992. Ausweislich der Gründe des vorliegend angefochtenen Urteils hat der Kläger eingeräumt, dass sich seine Tätigkeit in dem hier zu beurteilenden Streitjahr 1994 nicht geändert hat.

d)

Soweit der Kläger geltend macht, die Verklammerung unterschiedlicher Betätigungen berücksichtige die gesetzliche Zuordnung zu verschiedenen Einkunftsarten nicht, lässt er außer Acht, dass dies nur für trennbare Betätigungen gilt. Liegt hingegen eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vor, sind die hierbei erzielten Einkünfte insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu beurteilen (vgl. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung).

e)

Eine unzulässige Besteuerung von Scheingewinnen liegt ebenfalls nicht vor. Die Höhe des erzielten Totalgewinns bezogen auf die gesamte Dauer der Betätigung wird durch die Höhe der in Anspruch genommenen AfA nicht beeinflusst, weil zu hohe AfA-Beträge sich zwar gewinnmindernd auswirken, aber umgekehrt dann zu geringeren Buchwerten und damit zu entsprechend höheren Veräußerungsgewinnen führen. Im Übrigen liegt die Bestimmung der AfA-Sätze nicht im freien Ermessen der Finanzverwaltung. Maßgebend für die AfA ist vielmehr die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59).

2.

Nicht ausreichend ist auch der klägerische Vortrag, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Wird geltend gemacht, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, dann ist konkret und substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Insbesondere ist ausführlich darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss begründet werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung erforderlich ist. Hierzu muss dargetan werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 f., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird lediglich behauptet, die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Umqualifizierung von Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte bei fehlender Ausschöpfung substantieller Vermögenswerte vorzunehmen sei, bedürfe der grundsätzlichen Klärung. Auch bedürfe dieser vorstehend genannte unbestimmte Rechtsbegriff der höchstrichterlichen Präzisierung. Eine Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit der Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen fehlt völlig. Insbesondere lässt der Kläger unberücksichtigt, dass der angerufene Senat in seinem Urteil in BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464 die klägerische Betätigung in den Jahren 1991 und 1992 in ertragsteuerrechtlicher Hinsicht beurteilt hat. Da sich die Verhältnisse im Streitjahr 1994 nicht verändert haben, ist die Rechtslage im Streitfall höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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