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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: X B 175/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 175 | |
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 3 | |
FGO § 68 | |
FGO § 68 Satz 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1996 vom 7. April 1999 abgewiesen. Das Urteil wurde ihnen am 1. Dezember 1999 zugestellt. Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1999 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.
Während des Beschwerdeverfahrens erging am 16. Mai 2000 ein nach § 175 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Einkommensteuerbescheid für 1996. Dagegen haben die Kläger am 19. Juni 2000 Einspruch eingelegt, einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) aber nicht gestellt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Einspruch am 11. Oktober 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Der Änderungsbescheid wurde bestandskräftig.
Am 16. März 2001 hat das FA den Einkommensteuerbescheid für 1996 erneut geändert.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil seit Eintritt der Bestandskraft des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 16. Mai 2000 ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, in einem nachfolgenden Revisionsverfahren eine Abänderung des ursprünglichen Bescheides zu erreichen, nicht anerkannt werden kann.
Das Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 7. April 1999 ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass der während des Beschwerdeverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 16. Mai 2000 nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern selbstständig angefochten wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 III R 209/90, BFH/NV 1994, 814).
Die Beschwerde ist jedoch mit Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2000 unzulässig geworden. Die Kläger haben ihre Klage zu dem Zweck erhoben, eine Abänderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 zu erreichen. An die Stelle dieses Bescheides ist jedoch der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 16. Mai 2000 getreten, so dass der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung gegen die Kläger mehr entfaltet. Die Kläger haben es unterlassen, ihren Antrag den veränderten verfahrensrechtlichen Verhältnissen anzupassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihr ursprüngliches Klagebegehren aufrecht erhalten (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375). Unter diesen Umständen fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren, weil die Kläger in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihnen günstigere erreichen könnten.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen der versäumten Frist nach § 68 Satz 2 FGO i.d.F. des FGOÄndG haben die Kläger nicht beantragt. Im Übrigen würde der Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO einer Wiedereinsetzung entgegenstehen.
Der weitere Änderungsbescheid vom 16. März 2001 konnte nicht gemäß § 68 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden, weil dieser Bescheid nicht den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1996 vom 7. April 1999 geändert oder ersetzt hat.
Ende der Entscheidung
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