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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: X B 175/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
1. Die Rüge der Klägerin, das Finanzgericht (FG) habe ihren Beweisantrag übergangen, ihren Ehemann zu der Frage zu vernehmen, wer (sie, die Klägerin, oder ihr Ehemann) das Fahrgeschäft X in den Streitjahren geführt habe, ist unzulässig.
a) Rügt der Beschwerdeführer, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiiert darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne (vgl. die Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69).
b) Diesen Anforderungen genügt die vorstehende Verfahrensrüge der Klägerin nicht. Wie den Entscheidungsgründen des angefochtenen FG-Urteils (S. 5 f.) zu entnehmen ist, hätte das FG offensichtlich auch dann nicht anders entschieden, wenn es davon ausgegangen wäre, dass nicht (allein) der Ehemann, sondern auch oder nur die Klägerin das Fahrgeschäft X betrieben hätte. Denn auch für diesen Fall sah sich das FG im Hinblick auf das aus § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgende Aufteilungs- und Abzugsverbot daran gehindert, die durch den Wohnwagen und die darin eingebaute Küche verursachten Aufwendungen als ganz oder teilweise betrieblich veranlasst anzusehen.
Trotz des durch diese Ausführungen des FG gegebenen Anlasses hat die Klägerin keine Angaben dazu gemacht, inwieweit die unterlassene Beweisaufnahme auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts für das FG entscheidungserheblich hätte werden können.
2. Auch die zweite Verfahrensrüge der Klägerin, das FG habe ihren Antrag auf Vernehmung ihres Ehemannes als Zeugen zu der Frage übergangen, ob sie (Klägerin) in den Streitjahren ein Zimmer im Anwesen ihres (verstorbenen) Vaters in Y innegehabt habe, entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Auch in Bezug auf diese Rüge vermochte die Klägerin nicht schlüssig vorzutragen, dass die angefochtene Vorentscheidung --ausgehend von der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung-- auf der unterlassenen Zeugeneinvernahme beruhen könne. Zu entsprechenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als das FG auf S. 6 des angefochtenen Urteils im Anschluss an die Ermittlungen des Steuerfahndungsprüfers und des Vollziehungsbeamten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) davon ausging, dass das erwähnte Zimmer im Anwesen des Vaters, selbst wenn es der Klägerin bereits in den Streitjahren zur Verfügung gestanden haben sollte, nicht "als Wohnung der Klägerin und ihrer Familie Verwendung gefunden (habe)". Gegenteiliges hatte die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren nicht behauptet. In ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 10. Januar 2007 hatte sie lediglich ausgeführt, sie "selbst (habe) ein Zimmer im Anwesen ihres ... verstorbenen Vaters (besessen) ...". Etwas anderes scheint die Klägerin im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht behaupten zu wollen, wie sich aus ihrer Formulierung der im Folgenden unter 3. wiedergegebenen Rechtsfrage von (vorgeblich) grundsätzlicher Bedeutung ergibt.
3. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kommt der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob die Anschaffung eines Wohnwagens durch einen Schausteller betrieblich veranlasst ist, wenn der Wohnwagen angeschafft werden muss, um ein Fahrgeschäft innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu begleiten, auch wenn die Schaustellerfamilie wegen der weit überwiegenden zeitlichen Abwesenheit von ihrem sonstigen Lebensmittelpunkt dort keine andere Wohnung unterhält".
Diese Rechtsfrage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG im angefochtenen Urteil getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (zur fehlenden Klärungsbedürftigkeit in diesem Fall vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.). Bildet der Wohnwagen eines Schaustellers --wie in der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage vorausgesetzt-- dessen einzige Wohnung, so vermag der (ureigene) private Anlass des Wohnens i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unter keinen Umständen hinter die bei Schaustellern zweifelsohne gegebene betriebliche (Mit-)Veranlassung des Unterhaltens eines Wohnwagens zurückzutreten. Die Klägerin vermochte denn auch keine Zitate aus der Rechtsprechung und/ oder Literatur anzuführen, welche ihre Ansicht von der (so gut wie) ausschließlichen betrieblichen Veranlassung der streitigen Aufwendungen stützen könnten.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage genügte auch nicht der Hinweis der Klägerin, dass die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Schaustellerfamilien von Bedeutung sei; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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