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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: X B 175/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1.

Wird der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht --wie hier-- mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

a)

Dies hat der Kläger unterlassen. Er erläutert nicht, warum die von ihm behauptete Tatsache, die Tochter des Klägers sei "eigentliche Darlehensnehmerin" der Darlehensverträge aus dem Jahr 1984 gewesen, die rechtliche Würdigung des FG, dass das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht dem entspreche, was unter Fremden üblich sei, maßgeblich und entscheidend hätte beeinflussen können.

Dasselbe gilt auch für seine weitere Behauptung, in der fehlenden Beiziehung der Steuerakten seiner Tochter sei ebenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht des FG zur Sachverhaltsaufklärung zu sehen. Einen steuerlich nachvollziehbaren Grund für die Entscheidungserheblichkeit fremder Steuerakten nennt der Kläger nicht, zumal er in seinem Schriftsatz vom 23. April 2009 selbst zu Recht darauf hinweist, dass das deutsche Einkommensteuerrecht kein allgemeines Korrespondenzprinzip kenne.

b)

Die zusätzlichen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. April 2009 --unabhängig von der Frage, ob sie noch als fristgerecht angesehen werden können-- wenden sich insbesondere gegen die Schlussfolgerungen des FG, der zwischen dem Kläger und seiner Tochter abgeschlossene Pachtvertrag entspreche nicht dem Fremdvergleich und die Zahlungen des Klägers auf den Lebensversicherungsvertrag Nummer ... stellten keinen abgekürzten Zahlungsweg dar. Dieses Vorbringen richtet sich im Ergebnis gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

2.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. Nr. 1 FGO geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). An einem solchen Vorbringen fehlt es, da die Darlegungen des Klägers lediglich die finanzgerichtliche Würdigung des konkreten Einzelfalls zum Inhalt haben.

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