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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: X B 176/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 34 | |
EStG § 2 Abs. 3 | |
EStG § 2 Abs. 3 Satz 4 | |
EStG § 2 Abs. 3 Satz 1 | |
EStG § 34 Abs. 1 | |
EStG § 34 Abs. 1 Satz 2 | |
EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 2 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 2000 aus verschiedenen gewerblichen Betätigungen einen laufenden Verlust in Höhe von 93 187 DM und einen nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 567 321 DM. Der Verlust aus seiner selbständigen Arbeit belief sich auf 138 780 DM; die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen 62 787 DM und aus Kapitalvermögen 26 064 DM. Somit ergab sich eine Summe der positiven Einkünfte in Höhe von 562 985 DM und ein nach § 2 Abs. 3 EStG ausgleichsfähiger Verlust in Höhe von 138 780 DM. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) verteilte die Verluste gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG auf die positiven Einkünfte. Nach Verlustausgleich ging aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Betrag in Höhe von 357 256 DM, aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 47 310 DM und aus den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Betrag in Höhe von 19 639 DM in die Summe der Einkünfte ein. Da Abzugsbeträge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen waren, ergab sich damit zugleich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 424 205 DM. Das Einkommen betrug nach Abzug der Sonderausgaben 407 685 DM. Nach Abzug der Kinderfreibeträge betrug das zu versteuernde Einkommen 377 877 DM.
Zur Berechnung der Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG ermittelte das FA das verbleibende zu versteuernde Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG dergestalt, dass es den nach Anwendung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG verbliebenen Anteil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 357 256 DM von dem zu versteuernden Einkommen abzog. Das verbleibende zu versteuernde Einkommen in Höhe von 20 621 DM ergab --bei Anwendung des Regelsteuersatzes nach der Splittingtabelle-- eine Steuer von 0 DM. Anschließend unterwarf das FA das verbleibende zu versteuernde Einkommen in Höhe von 20 621 DM zuzüglich eines Fünftels von 357 256 DM dem Splittingtarif. Das Fünffache des sich danach errechneten Betrags in Höhe von 18 378 DM führte zu einer tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 91 890 DM. Dieser rechnete das FA das Kindergeld in Höhe von insgesamt 10 080 DM hinzu und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 im Bescheid vom 8. Juli 2002 auf 101 970 DM fest.
Über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid hat das FA bislang noch nicht entschieden. Den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids lehnte das FA ab; der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) setzte die Vollziehung des Bescheids vom 8. Juli 2002 in Höhe von 13 794,65 € Einkommensteuer, 660,28 € Solidaritätszuschlag und 206 € Zinsen zur Einkommensteuer aus. Zur Begründung führte es aus, der Senat habe ernstliche Zweifel, ob eine anteilige Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG bei der Ermittlung der begünstigten Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG vorgenommen werden dürfe. Der Bundesfinanzhof (BFH) stelle im Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93 (BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467) darauf ab, ob der laufende Verlust aufgrund einer besonderen Regelung einer Ausgleichsbeschränkung unterliege. Es sei fraglich, ob § 2 Abs. 3 EStG eine solche ausdrückliche Vorschrift i.S. der BFH-Rechtsprechung darstelle, die generell zur Verrechnung von Verlusten mit dem Veräußerungsgewinn auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte zwinge. Im Übrigen sei von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 407 685 DM auszugehen, da sich das Kindergeld günstiger als die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge auswirke.
Mit der Beschwerde beantragt das FA unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Februar 2001 IV A 5 -S 2290- 4/01 (BStBl I 2001, 172) und R 197 Abs. 3 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1999, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet; sie war deshalb zurückzuweisen.
Aus den im Beschluss des FG dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids; seine Vollziehung war deshalb gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das FA hat mit seiner Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die die Unsicherheit in der Beurteilung der Streitfrage beheben könnten; ihre abschließende Beurteilung muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zudem hat der XI. Senat im Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03 (BFHE 204, 433, BFH/NV 2004, 695) entschieden, dass für die Berechnung der begünstigten Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG nicht zu beachten seien. Es seien vorrangig die laufenden negativen Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu verrechnen; erst danach sei eine Verrechnung mit den begünstigten Einkünften vorzunehmen.
Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Ende der Entscheidung
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