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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: X B 178/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 165 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 d | |
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) gebiete auch, dass der sog. Halbteilungsgrundsatz bei der Belastung der Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer beachtet werde. Diese Beschwerde war im Hinblick auf die beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 2194/99 anhängige Verfassungsbeschwerde "stillschweigend" als ruhend behandelt worden.
Mit Schreiben vom 17. August 2005 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats den Beteiligten mitgeteilt, der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH), auf den die Zuständigkeit für die Beschwerde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 übergegangen sei, beabsichtige, über das Rechtsmittel zu entscheiden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 2194/99 auf den Streitfall keine Auswirkung habe. Es sei nicht damit zu rechnen, dass das BVerfG bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde das Einkommensteuergesetz bereits für das Streitjahr 1988 für verfassungswidrig und nur unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes für anwendbar erachte. Entsprechendes sei wohl bei einer Überprüfung des Gewerbesteuergesetzes anzunehmen.
Die Klägerin hat daraufhin angeregt, den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid 1988 für vorläufig (§ 165 der Abgabenordnung --AO 1977--) zu erklären. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dieser Anregung gefolgt ist, hat die Klägerin das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Das FA hat dieser Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen (§ 138 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über dessen Kosten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen (§ 138 Abs. 1 FGO). Mithin hängt die Kostenfolge von einer summarischen Beurteilung der Frage ab, wie, ausgehend vom bisherigen Sach- und Streitstand, das Gericht voraussichtlich entschieden hätte, wenn es nicht zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens gekommen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 138 Rz. 26 ff., m.w.N.).
Eine solche Prüfung ergibt im Streitfall, dass die Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat. Die Zulassung der Revision wäre nicht in Betracht gekommen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass sich aus dem Grundgesetz --bezogen auf die Gewerbesteuer-- kein Rechtssatz ableiten lässt, wonach die Steuerbelastung die Hälfte der erzielten Einkünfte nicht überschreiten darf (BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771; unter Bezugnahme hierauf auch BFH-Urteile vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398).
Der III. Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2004 III B 131/03 (BFH/NV 2005, 339) zudem entschieden, dass infolge ausdrücklicher Anordnung des BVerfG zur Weitergeltung der Regelungen des Vermögenssteuergesetzes bis Ende 1996 trotz des von ihm festgestellten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und unbeschadet des konkreten Inhalts des Halbteilungsgrundsatzes und seiner verfassungsrechtlichen Geltung für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer davon auszugehen ist, dass er jedenfalls im Streitjahr 1988 noch nicht anwendbar wäre.
Ende der Entscheidung
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