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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: X B 18/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochte weder substantiiert darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (unten 1.), noch dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (unten 2. und 3.).

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu den von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

Erst in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 arbeitet der Kläger die Rechtsfrage heraus, die er für klärungsbedürftig hält, nämlich "wann branchenuntypische Geschäfte, die von hoher Risikoträchtigkeit geprägt sind, als betrieblich veranlasst anerkannt werden und welche Anforderungen dabei an den jeweiligen Unternehmer gestellt werden, um die objektive Geeignetheit derartiger branchenuntypischer Geschäfte zu prüfen".

Der erkennende Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob dieses Vorbringen noch berücksichtigt werden darf oder ob es nicht vielmehr als verspätet anzusehen ist, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim BFH eingegangen ist und es zumindest zweifelhaft ist, ob das erstmalige Herausarbeiten einer Rechtsfrage lediglich als eine Erläuterung oder Vervollständigung der bis zum Fristablauf geltend gemachten Zulassungsgründe angesehen werden kann (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

Das klägerische Vorbringen ist insgesamt nicht ausreichend, um die dargestellten Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu erfüllen. Es findet weder eine Auseinandersetzung mit der zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung statt noch legt der Kläger substantiiert dar, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt hat. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden als der BFH in mehreren Entscheidungen, die teilweise auch vom Kläger erwähnt werden, zur betrieblichen Veranlassung branchenuntypischer Termingeschäfte Stellung genommen hat (vgl. dazu nicht nur das BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114, sondern auch die BFH-Urteile vom 24. Januar 1985 IV R 123/82, BFH/NV 1986, 15; vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399, und vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466).

2. Aus denselben Gründen kommt in Bezug auf die unter 1. bezeichnete Rechtsfrage eine Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).

3. Ebenso unschlüssig ist die Rüge des Klägers, dass eine Entscheidung des BFH im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). Daran fehlt es im Streitfall. Der schlichte Hinweis des Klägers, in der Urteilsbegründung sei auf die Urteile des BFH "vom 19.02.1997 und 20.04.1999 nicht ausreichend Bezug" genommen worden, sowie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 25. April 2004 (gemeint ist wohl das Urteil des FG Hamburg vom 25. April 2007 2 K 239/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1414) unberücksichtigt geblieben, reicht für eine Darlegung der Divergenz i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus.

4. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass und warum das FG fehlerhaft die Verluste aus den Devisentermingeschäften nicht als betrieblich veranlasst angesehen und daher den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).



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