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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: X B 180/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 beantragt und sind dabei von der X-Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., Z-Straße, A, Belgien, vertreten worden. Das FG hat den Antrag zurückgewiesen, weil es der Prozessbevollmächtigten die Befugnis zur Steuerberatung absprach. Die Beschwerde gegen den Beschluss hat das FG nicht zugelassen.
Dagegen hat sich die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zunächst mit einem Rechtsbehelf gewandt, den sie als Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Beschluss des FG liegende Zurückweisung als Prozessbevollmächtigte verstand. Nachdem das angerufene FG der Beschwerde nicht abgeholfen hat und der Bundesfinanzhof (BFH) die Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass eine Beschwerde in Aussetzungssachen nur statthaft ist, wenn sie vom FG zugelassen worden ist, vertreten die Antragsteller die Auffassung, ihre Beschwerde sei als außerordentliche Beschwerde zu behandeln, weil der angefochtene Beschluss greifbar gesetzeswidrig sei.
II. Der angerufene Senat lässt es dahingestellt bleiben, ob die Prozessbevollmächtigte zurückzuweisen ist. Denn die Beschwerde ist in jedem Fall unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie als Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV oder als außerordentliche Beschwerde verstanden wird.
1. Als förmliche Beschwerde steht ihr § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die fehlende Zulassung der Beschwerde durch das FG entgegen.
2. Als außerordentliche Beschwerde ist sie unzulässig, weil eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom 17. März 2006 III B 138/05, nicht veröffentlicht, juris, und Senatsbeschluss vom 21. Juni 2006 X B 101/06, BFH/NV 2006, 1695).
Ende der Entscheidung
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