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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: X B 180/06
Rechtsgebiete: FGO, BewG, EigZulG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
BewG § 8 | |
EigZulG § 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die genannten Zulassungsgründe gestützt, muss der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss er sich insbesondere mit der Rechtsprechung, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32). 2. Daran haben es die Kläger fehlen lassen. Sie haben die Frage als klärungsbedürftig aufgeworfen, "ob bei einer aufschiebenden Bedingung/Befristung der Leistungsverpflichtung unabhängig vom Eintritt des Ereignisses grundsätzlich Anschaffungskosten vorliegen". Sie haben sich jedoch weder mit dem zu dieser Frage ergangenen Beschluss des BFH vom 2. März 2005 IX B 199/03 (BFH/NV 2005, 1067) noch mit den Urteilen des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 28. März 1994 3 K 2058/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 748) und des Niedersächsischen FG vom 10. August 2005 12 K 420/01, 12 K 421/01 (EFG 2005, 1748) sowie mit den Ausführungen des Bundesministers der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 13. Januar 1993 IV B 3 -S 2190- 37/92 Tz. 21 (BStBl I 1993, 80, 84) und mit den Äußerungen im Schrifttum (z. B. Schmidt/Drenseck, EStG, 19. Aufl., § 10e Rz 40; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 181) befasst. Der BFH-Beschluss, die genannten FG-Urteile, das Schreiben des BMF wie auch Drenseck teilen die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, dass eine aufschiebend befristete Verbindlichkeit gemäß § 8 des Bewertungsgesetzes (BewG) wie eine aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung (§ 6 Abs. 1 BewG) erst im Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zu Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 2 des Handelgesetzbuchs) führt. Die Kläger hätten demnach darlegen müssen, weshalb sie gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage für erforderlich halten.
3. Die Notwendigkeit, dass sich die Kläger zur Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe mit Äußerungen zu der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage befassen mussten, entfällt nicht durch ihren Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 37/05. In diesem Verfahren ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht streitig, ab welchem Zeitpunkt Anschaffungskosten bei einer befristeten Verbindlichkeit vorliegen. Das Niedersächsische FG, das die Revision IX R 37/05 zugelassen hat, hat in seinem Urteil in EFG 2005, 1748 zu der zu beurteilenden Streitfrage keine andere Auffassung als das angefochtene Urteil vertreten. Vielmehr ist dort allein fraglich, wie der Begriff der Anschaffung im Zusammenhang mit der Bestimmung des Beginns des Förderzeitraumes i.S. von § 3 des Eigenheimzulagengesetzes auszulegen ist.
Ende der Entscheidung
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