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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: X B 181/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler begangen.

Der Senat kann unentschieden lassen, ob die fehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als materiell-rechtlicher Fehler (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1970 IV B 93/69, BFHE 99, 6, BStBl II 1970, 545) oder als --die Zulassung rechtfertigender-- Verfahrensfehler (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Entscheidungen vom 27. Oktober 1961 VI B 2 und 7.61, BVerwGE 13, 141; vom 8. Mai 1991 3 C 68.89, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 63; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 65; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 78) zu beurteilen ist. Denn das FG hat zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist abgelehnt.

Ist --wie im Streitfall-- innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung zwar auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Auch in diesem Fall sind aber die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen können, innerhalb der Antragsfrist vorzutragen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Entscheidungen vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328; vom 23. August 1996 VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240, jeweils m.w.N.). Zum schlüssigen Vortrag derartiger Tatsachen sind die genaue Beschreibung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, und die vollständige Darlegung der Ereignisse, die das Unverschulden an der Fristversäumnis belegen sollen, erforderlich (BFH-Beschluss vom 9. November 1999 XI R 17/99, BFH/NV 2000, 583). Bei einer Fristversäumnis infolge einer Erkrankung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828) sind daher die Tatsachen anzugeben, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung in der Weise ergeben, dass sie die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743; vom 27. Dezember 2000 V B 186/00, BFH/NV 2001, 918). Bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten sind darüber hinaus die für diesen Fall getroffenen organisatorischen Maßnahmen, um Fristversäumnisse auszuschließen, darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 IX S 6/93, BFH/NV 1994, 331; vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO keine Tatsachen schlüssig vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würden. Dabei müssen sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Der Bevollmächtigte der Kläger war nach der dem FG vorgelegten ärztlichen Bescheinigung bis einschließlich 7. Oktober 2002 arbeitsunfähig. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus diesem Attest ergibt, dass ihm aufgrund der Schwere seiner Erkrankung die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift beim FG nicht möglich war. Der Lauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO begann jedenfalls am 8. Oktober 2002, als der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klagebegründung per Telefax dem FG übermittelte. Innerhalb der anschließenden zweiwöchigen Frist haben die Kläger keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen. Zudem waren die erst nach Ablauf der Antragsfrist am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe nicht offenkundig oder dem FG aufgrund der Akten bekannt.



Ende der Entscheidung

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