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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: X B 183/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
AO § 42 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde für die Streitjahre 1992 bis 1994 mit ihrem Ehemann, mit dem sie seit 1985 verheiratet ist und seit April 1989 im Güterstand der Gütertrennung lebt, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann der Klägerin, von Beruf Maurermeister, hatte in der Zeit von August 1983 bis April 1989 ein Gewerbe als Bauunternehmer mit Planungsbüro angemeldet. Im Dezember 1988 und im Juli 1989 erwarb der Ehemann drei nebeneinander liegende Bauplätze in B, die er aus bauordnungsrechtlichen Gründen zunächst zu einem Flurstück zusammenfasste, mit sechs --in Eigenleistung sowie durch Mithilfe von Verwandten und Bekannten zu errichtenden-- Einfamilien-Reihenhäusern beplante und danach wieder in sechs separate Flurstücke aufteilte.
Nachdem ihm die erforderlichen Baugenehmigungen für die ersten beiden Reihenhäuser erteilt worden waren, richtete der Ehemann der Klägerin im Januar 1990 ein Schreiben an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), in dem er angab, diese beiden --in einem ersten Bauabschnitt zu erstellenden-- Reihenhäuser zur Finanzierung der --in einem zweiten Bauabschnitt geplanten-- übrigen vier Reihenhäuser veräußern zu wollen. Zugleich fragte der Ehemann beim FA an, ob insoweit eine private Vermögensverwaltung vorliege, ab welchem Zeitpunkt die zweijährige Spekulationsfrist berechnet werde und ob der Verkauf von drei Wohneinheiten nach zwei Jahren Grundbesitz noch steuerfrei sei. Die Erteilung der erbetenen verbindlichen Auskunft lehnte das FA indessen ab, da der zu verwirklichende Tatbestand zu ungenau und nur unvollständig geschildert worden sei.
Im Februar und im April des ersten Streitjahrs 1992 veräußerte der Ehemann der Klägerin die ersten beiden --inzwischen fertiggestellten und im Wesentlichen bezugsfertigen-- Reihenhäuser an zwei Erwerber. Anschließend bat der Ehemann das FA --nachdem er im August 1992 die Baugenehmigungen für die übrigen vier Reihenhäuser erhalten hatte-- im November 1992 in einem weiteren Schreiben erneut um Erteilung einer rechtsverbindlichen Auskunft, ob er noch zwei einzelne Häuser oder eventuell sogar --vergleichbar einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohneinheiten-- die gesamte verbliebene Häusergruppe als ein Grundstück geschlossen verkaufen könne, ohne dass daraus ein gewerblicher Grundstückshandel werde. Dieses Auskunftsersuchen beantwortete das FA dahin, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bereits der Verkauf des ersten Objektes im Rahmen einer gewerblichen Betätigung stattgefunden habe und dass daher für die Steuerbarkeit die Anzahl der weiteren veräußerten Objekte unerheblich sei. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung sei deshalb auch eine Gewinnermittlung aus den Grundstücksverkäufen einzureichen. Dieser Aufforderung folgte der Ehemann der Klägerin in der Folgezeit nicht.
Im Juni 1993 verkaufte der Ehemann ein weiteres fertiggestelltes Reihenhaus. Anschließend verschenkte er die übrigen drei Grundstücke mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Juli 1993 an seine Ehefrau, die Klägerin, welche die ihr geschenkten Grundstücke mit den darauf bereits errichteten Reihenhäusern mit Verträgen vom Oktober 1993 und vom Februar 1994 weiterveräußerte.
Einkünfte aus den getätigten Grundstücksverkäufen erklärten die Klägerin und ihr Ehemann in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre nicht. Auf Anfrage des FA im Veranlagungsverfahren, worin die Gründe für die schenkweise Übertragung der drei zuletzt veräußerten Reihenhäuser auf die Klägerin zu sehen seien, führten sie aus, die Schenkung sei zur Gleichstellung der Vermögensverhältnisse der beiden Ehegatten im Anschluss an die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im April 1989 erfolgt. Die Gütertrennung sei seinerzeit aus rein haftungsrechtlichen Gründen vereinbart worden. Da keiner der Ehegatten mehr als drei Häuser innerhalb von fünf Jahren veräußert habe, sei auch kein gewerblicher Grundstückshandel betrieben worden.
Das FA sah in der Übertragung der Grundstücke auf die Klägerin einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung --AO--). Es rechnete die von der Klägerin vorgenommenen Grundstücksverkäufe deren Ehemann zu und setzte die in den Streitjahren erzielten Gewinne aus der Weiterveräußerung der Grundstücke als gewerbliche Einkünfte des Ehemannes an, wobei es die Herstellungskosten für die Reihenhäuser im Schätzungswege ermittelte.
Im Einspruchsverfahren legten die Klägerin und ihr Ehemann u.a. eine "Kosten- und Einnahmenermittlung für die 6 Reihenhäuser" sowie eine ihren Angaben zufolge in der Bauphase im jeweiligen Zahlungszeitpunkt angefertigte Kostenaufstellung vor. Auf Anfrage des FA ließen sie im August 1996 über ihren steuerlichen Berater erklären, Belege über die entstandenen Herstellungskosten seien nicht mehr vorhanden. Das FA folgte den eingereichten Aufstellungen nicht, da es sie für fehlerhaft hielt und im Übrigen die Auffassung vertrat, es sei nicht erkennbar, aus welchen Mitteln die dort aufgeführten Barzahlungen hätten entrichtet werden können, zumal die Klägerin und ihr Ehemann seinerzeit über keinerlei Ersparnisse verfügt hätten. Die Einkommensteuer für die Streitjahre wurde lediglich insoweit herabgesetzt, als das FA bei den Betriebsausgaben des Ehemannes die Zins- und Tilgungsleistungen für vier nachgewiesenermaßen aufgenommene Bankdarlehen in Höhe von insgesamt 775 643 DM berücksichtigte, die es gleichmäßig auf die sechs Reihenhäuser verteilte und so für die Streitjahre 1992 und 1993 zu einer geringeren Steuerfestsetzung gelangte.
Mit ihrer Klage machten die Klägerin und ihr Ehemann vor dem Finanzgericht (FG) weiterhin geltend, aus verschiedenen Gründen habe eine gewerbliche Betätigung der Ehegatten nicht vorgelegen. Außerdem sei zu bemängeln, dass das FA die Kosten für die Fertigstellung der Reihenhäuser zu niedrig angesetzt habe. Tatsächlich seien beiden Ehegatten hierfür Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1 051 762,22 DM entstanden, über die Beweis durch Vorlage der noch bei ihnen vorhandenen Originalbelege geführt werden könne. Im Übrigen habe es sich bei den bereits beim FA eingereichten und als fehlerhaft bemängelten Kostenaufstellungen zum Teil lediglich um Nachkalkulationen aus dem Gedächtnis des Ehemannes gehandelt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG rechnete sämtliche Verkaufsvorgänge dem Ehemann der Klägerin zu und erachtete bei ihm auch die Merkmale eines gewerblichen Grundstückshändlers als gegeben. Daneben folgte es der Schätzung des FA zur Höhe der Herstellungskosten mit der Begründung, Rechnungen, Quittungen oder andere Belege zu den angeblich in Anspruch genommenen Bauleistungen seien bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden, obwohl das FA die Klägerin und ihren Ehemann dazu mehrfach aufgefordert habe.
Die das Beschwerdeverfahren allein weiterführende Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des FG sei für sie überraschend und verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das FG sei ihrem Beweisantrag nicht gefolgt und habe sie nicht zum Einreichen der bei ihrem Ehemann noch vorhandenen Belege über die Herstellungskosten der sechs Reihenhäuser aufgefordert, obwohl sie insoweit ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis für den Fall gebeten habe, dass das Gericht deren Vorlage für erheblich halte. Denn aus ihrer Sicht sei es auf den Nachweis dieser Kosten zunächst nicht angekommen, weil sie mit guten Gründen davon habe ausgehen können, dass ihr Ehemann bereits dem Grunde nach keine steuerbaren Einkünfte erzielt habe. Die Klägerin meint, aufgrund des darin liegenden Verfahrensmangels sei gegen das Urteil des FG die Revision zuzulassen.
Dem tritt das FA entgegen.
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe den Sachverhalt entgegen § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genügend erforscht. Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (zuletzt BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 XI B 171/06, BFH/NV 2007, 1531, m.w.N.). Weder finden sich hierzu Ausführungen in der Beschwerdebegründung, noch lassen sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG Anhaltspunkte für eine solche Rüge entnehmen.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der gerügte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.
a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76 und 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.). Indessen ist das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2006 I B 165/05, BFH/NV 2007, 52; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, und vom 19. April 2007 VII B 162/06, BFH/NV 2007, 1519, jeweils m.w.N.). Die richterliche Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO hat nicht den Sinn, die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten einzuschränken (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 76 Rz 53.6). Es obliegt daher --jedenfalls dann, wenn die Rechtslage umstritten ist und wenn sie vor Gericht fachkundig vertreten sind-- grundsätzlich den Beteiligten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzurichten (vgl. zuletzt z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262; vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741, m.w.N., und vom 14. März 2007 VIII B 131/06, BFH/NV 2007, 1176; zusammenfassend: Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 55 f.).
b) Nach diesen Maßstäben kam die Entscheidung des FG, die Klage abzuweisen, ohne die Ehegatten zuvor ausdrücklich zur Vorlage der angeblich noch vorhandenen Originalbelege aufzufordern, für die Klägerin nicht überraschend.
aa) Zum einen musste sich der --steuerlich beratenen und entsprechend im Prozess vertretenen-- Klägerin die nicht fernliegende Möglichkeit aufdrängen, dass die Frage nach der Höhe der Herstellungskosten für die Urteilsfindung noch Bedeutung würde erlangen können. Eines richterlichen Hinweises darauf bedurfte es daher nicht.
Im Streitfall sprachen bereits bei Klageerhebung --ungeachtet der dem FG überlassenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls-- erhebliche und vielfältige Anhaltspunkte dafür, dass das FG der Rechtsansicht der Klägerin nicht folgen und die anlässlich der Grundstücksveräußerungen realisierten Gewinne den gewerblichen Einkünften zuordnen und damit insgesamt als steuerbar erachten werde. So war der Ehemann der Klägerin von Haus aus als Bauunternehmer und Bauträger tätig und --wie die beim FA gestellten Auskunftsersuchen belegen-- von Beginn seiner Bautätigkeit an zur alsbaldigen Weiterveräußerung der geplanten Reihenhäuser entschlossen. Es lag daher ohne weiteres nahe, von einem gewerblichen Grundstückshandel selbst für den Fall auszugehen, dass durch die Verkäufe beim Ehemann die sog. Drei-Objekt-Grenze noch nicht überschritten worden wäre (vgl. dazu im Einzelnen Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 47, m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH).
Daneben musste die Klägerin damit rechnen, dass das FG auch der gewünschten Zuordnung der letzten drei Veräußerungsgeschäfte zu ihrer Person nicht folgen, die getätigten Verkäufe an ihrer Stelle gemäß § 42 AO dem Ehemann zurechnen und auch auf diesem Wege zur Annahme einer gewerblichen Grundstückshändlertätigkeit gelangen würde. Da bei Vereinbarung der Gütertrennung im April 1989 noch kein den Ehemann der Klägerin zum Ausgleich verpflichtender Zugewinn aus der Anschaffung und Bebauung der erst kurz zuvor erworbenen Bauplätze vorhanden war, hätte der Klägerin die gerichtliche Anerkennung von außersteuerlichen Gründen für die schenkweise Übertragung der letzten drei Grundstücke auf sie als zumindest zweifelhaft erscheinen müssen. Vor diesem Hintergrund war es Sache der Klägerin, ihren Sachvortrag unaufgefordert auch auf die Frage nach den Herstellungskosten für die Reihenhäuser einzurichten.
bb) Dass das FG zu deren Nachweis die bloße Behauptung, für die Herstellung aller sechs Reihenhäuser seien insgesamt 1 051 762,22 DM aufgewendet worden, nicht als ausreichend erachten und die Ehegatten auch nicht ausdrücklich und gesondert zur Vorlage der angeblich noch vorhandenen Originalbelege auffordern würde, konnte die Klägerin gleichfalls nicht überraschen.
Gegenüber dem FA hatten die Ehegatten bereits in den Jahren 1995 und 1996 mehrfach erklärt, nicht mehr im Besitz von Belegen über die entstandenen Baukosten zu sein. Noch in der Klageschrift hatten sie eingeräumt, die in der Vergangenheit eingereichten Kostenaufstellungen teilweise im Wege der Nachkalkulation aus dem Gedächtnis erstellt zu haben. Auf den Widerspruch zu der nicht näher begründeten Behauptung, im Klageverfahren nunmehr erstmals doch zur Übergabe sämtlicher Originalrechnungen imstande zu sein, hatte auch das FA im Zuge seiner Klageerwiderung hingewiesen. In Anbetracht dieser --in sich unstimmigen-- Gesamtumstände des Streitfalls waren sowohl der Sachvortrag der Klägerin als auch ihr Angebot zur Vorlage von Kostennachweisen zu unsubstantiiert, als dass das FG ihnen im Einzelnen hätte nachgehen müssen. Liegt aber --wie hier-- die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand, so folgt aus § 76 Abs. 2 FGO keine Verpflichtung des FG, die Beteiligten zu einer weiteren Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280, m.w.N., sowie Beschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012).
c) Nach alledem kann der Senat der Ansicht der Klägerin, sie sei vom FG in verfahrensfehlerhafter Weise an entscheidungserheblichem Vortrag zur Sach- und Rechtslage gehindert worden, nicht beitreten. Das FG war nicht gehalten, der Klägerin ausdrücklich mitteilen, dass es die vom FA vorgenommene Schätzung der Herstellungskosten seiner Entscheidung ohne weitere eigene Ermittlungsbemühungen zugrunde legen werde. Die Klägerin hatte im Laufe des Rechtsstreits ausreichend Gelegenheit, die noch vorhandenen Originalbelege von sich aus in das Streitverfahren einzuführen. Davon, dass ihr insoweit das rechtliche Gehör versagt worden sei, kann mithin keine Rede sein.
Ende der Entscheidung
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