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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: X B 183/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1
FGO § 96 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1.

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a)

Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann gegeben sein, wenn das FG den in den Akten enthaltenen Vortrag eines Beteiligten bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es ist daher verpflichtet, den gesamten Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).

Die Kläger machen geltend, sie hätten in dem im Einspruchsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 und im Klageverfahren im Schriftsatz vom 23. Juni 2008 vorgetragen, die in der ... Straße belegene Immobilie (Objekt W) sei sofort im Zuge der Errichtung in zunächst 18 und durch einen nachfolgenden Ausbau in dann insgesamt 21 selbständige Eigentumswohnungen aufgeteilt worden. Hieraus ergebe sich, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes festgestanden habe, dass das Objekt veräußert werden sollte. Diesen Sachvortrag habe das FG in seinem Urteil unberücksichtigt gelassen.

Dieses Vorbringen der Kläger trifft nicht zu. Das FG hat im Tatbestand seines Urteils (S. 5) den Klägervortrag wiedergegeben, aus der Aufteilung des Objekts W in der Phase der Errichtung des Gebäudes in Eigentumswohnungen sei darauf zu schließen, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt in Veräußerungsabsicht gehandelt habe. Auch hat sich das FG in den Entscheidungsgründen (S. 13) mit diesem Gesichtspunkt ausführlich auseinandergesetzt.

Allerdings hat das FG nicht ausdrücklich das weitere Vorbringen der Kläger angesprochen, die zusätzliche Schaffung von drei Eigentumswohnungen im Dachgeschoss des Objekts W spreche schon allein sehr eindeutig für eine von vornherein gegebene unbedingte Veräußerungsabsicht. Auch sei die Aufteilung dieses Objekts in Eigentumswohnungen und die Erweiterung auf Anraten des Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgt.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und Abs. 2 dieser Vorschrift gebieten es nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass das Gericht auch die Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die zwar Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, mit denen es sich aber in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 673). Insoweit ist vorliegend entscheidend, dass das FG in seinem Urteil erkannt hat, dass hinsichtlich des Objekts W einige Aspekte für das Vorliegen eines gewerblichen Handels sprechen (S. 11). Diese Indizien hat das FG aber nicht als prägend angesehen, was es ausführlich begründet hat. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag der Kläger, ihr Prozessbevollmächtigter habe ihnen bezüglich des Objekts W Ratschläge erteilt, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (siehe auch unten bei 1.b), ist davon auszugehen, dass das FG auch diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

b)

Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO und gegen das rechtliche Gehör kann vorliegen, wenn das FG einen Beweisantrag zu Unrecht übergeht. Wird geltend gemacht, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG sei ein solcher Beweisantrag gestellt worden, dann muss dieser Beweisantrag in dem Protokoll über diese Verhandlung enthalten sein. Ist dies nicht der Fall, muss der hiervon betroffene Beteiligte einen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozessordnung) beim FG beantragen. Wird dieser Antrag abgelehnt, dann steht die Beweiskraft des Protokolls, aus dem sich nicht ergibt, dass ein Beweisantrag gestellt wurde, der Behauptung entgegen, ein solcher Beweisantrag sei gleichwohl gestellt worden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Umstände vorgebracht werden, die es ermöglichen, die Beweiskraft des Protokolls zu durchbrechen (BFH-Beschlüsse vom 4. September 2001 I B 14/01, BFH/NV 2002, 203, und vom 17. März 2008 V B 112/07, nicht veröffentlicht).

Die Kläger tragen vor, sie hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 3. Juli 2008 beantragt, ihren Prozessbevollmächtigten als Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Kläger das Objekt W deshalb in Eigentumswohnungen aufgeteilt habe, weil er die Absicht gehabt habe, diese Wohnungen innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn zu veräußern. Dieser Zeuge hätte im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, er habe die Kläger bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen des Objekts W betreut und damals darauf hingewiesen, dass die geplante gewinnbringende Veräußerung weitaus einfacher dargestellt werden könne, wenn bereits im Zuge der Errichtung eine Aufteilung erfolge.

Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 enthält einen solchen Beweisantrag nicht. Den Antrag auf Protokollberichtigung hat das FG durch Beschluss vom 26. September 2008 abgelehnt. In dem Beschluss wird ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung sei lediglich über einen möglichen Beweisantrag gesprochen, dieser sei dann aber tatsächlich nicht gestellt worden. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen haben die Kläger nicht geltend gemacht.

2.

Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

Der angerufene Senat lässt es dahingestellt, ob in der Beschwerdebegründung dieser Zulassungsgrund in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist. Danach müssen, wenn die Abweichung von einer anderen Entscheidung behauptet wird, die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im grundsätzlichen Ansatz erkennbar wird, die sich auf eine Entscheidung bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt bezieht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41 f., m.w.N. aus der BFH-Rechsprechung). Die behauptete Divergenz liegt jedenfalls nicht vor.

Die Kläger machen geltend, dass angefochtene Urteil weiche von den tragenden Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15. April 2004 IV R 54/02 (BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868) ab. Danach beginne ein gewerblicher Grundstückshandel zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Steuerpflichtiger Aktivitäten zur Steigerung des Grundstückswerts (wie etwa die Bebauung) entfalte. Voraussetzung sei, dass zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei erwiesen sei, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits ausgeschieden sei. Demgegenüber prüfe das FG die vom Kläger getroffenen Maßnahmen wie die Errichtung des Gebäudes des Objekts W und die Aufteilung in Eigentumswohnungen nur unter dem Gesichtspunkt, ob der Kläger eine (zumindest bedingte) Veräußerungsabsicht gehabt habe. Es ziehe aber nicht in Betracht, dass mit diesen Maßnahmen ein gewerblicher Grundstückshandel begonnen habe.

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem vorstehend genannten BFH-Urteil liegt nicht vor. Werden weniger als vier Objekte innerhalb eines überschaubaren Zeitraums angeschafft und veräußert, kann ein gewerblicher Grundstückshandel nach dieser BFH-Entscheidung auch aus Aktivitäten des Steuerpflichtigen hinsichtlich nur eines einzelnen Objekts hergeleitetet werden, sofern er zu diesem Zeitpunkt nachweisbar entschlossen ist, das Objekt nicht im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung zu nutzen. Davon, dass der Kläger im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen des Objekts W und der Aufteilung in Eigentumswohnungen einen solchen Entschluss nachweisbar gefasst hatte, ist das FG aber gerade nicht ausgegangen. Damit stellte sich für das FG nicht die Frage, ob im Falle des Vorliegens eines solchen Entschlusses, bereits im Zeitpunkt der Entfaltung von Aktivitäten des Steuerpflichtigen zur Steigerung des Grundstückswerts der Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels begonnen hätte.

Ende der Entscheidung

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