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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.05.1999
Aktenzeichen: X B 186/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a | |
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist --ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen-- zu begründen, weshalb die Kläger gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung --ggf. unter Berücksichtigung neuer verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte-- zu dieser Rechtsfrage für erforderlich halten (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 12. Januar 1998 X B 43/97, BFH/NV 1998, 700, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Sozialversicherungsrenten Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (Senatsurteile vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 2. a; vom 4. Oktober 1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89). Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, daß mit den Rentenzahlungen eine --auch im Rahmen des Umlageverfahrens rechnerisch vorausgesetzte-- Versicherungssumme (= "Kapitalwert der Rente") "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) verzinslich ausgezahlt wird. Mit der Besteuerung (nur) eines Ertragsanteils sollen die durch Überlassung von Kapital "erzielten Einkünfte" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG) von der nicht steuerbaren Umschichtung privaten Vermögens (insbesondere aufgrund kauf- oder darlehensähnlichen Vertrags) gesondert werden (Urteil in BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Besteuerung der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Entrichtung von Beiträgen zur Folge, daß jede Rentenzahlung anteilig einen Betrag enthält, der wirtschaftlich den Gegenwert der früher eingezahlten Beträge darstellt (Beschluß vom 26. März 1980 1 BvR 121, 122/76, BVerfGE 54, 11, 28 ff.). Auf diesen Teil der Rentenzahlung treffe der Grundgedanke des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu, daß "ein --wirtschaftlich betrachtet-- aus dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen herrührender Kapitalzufluß nicht versteuert wird ...". An dieser einkommensteuerrechtlichen Beurteilung hat --entgegen der Auffassung der Kläger-- die Einführung des reinen Umlageverfahrens in der Sozialversicherung ab 1969 nichts geändert (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747). Das Umlageverfahren beschreibt die Finanzierungstechnik des sog. Generationenvertrages (vgl. BVerfG in BVerfGE 54, 11, 28). Dessen ungeachtet erwirbt der Rentenversicherte durch die Beitragszahlung einen ihm zugeordneten Vermögenswert, der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt ist (vgl. BVerfG-Beschluß vom 12. Februar 1986 1 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9, 18 f.). Die Auszahlung des in diesem Sinne "eigenen" Vermögens ist nichtsteuerbare Vermögensumschichtung; steuerbar ist die Verzinsung dieses Vermögens in Gestalt des Ertragsanteils als gesetzlich pauschalierter Zinsanteil.
2. Nach Auffassung der Kläger sind freiwillig versicherte Angehörige der freien Berufe gegenüber Arbeitnehmern insofern benachteiligt, als sie ihre Vorsorgeaufwendungen aus dem versteuerten Einkommen gezahlt haben; diese Gleichheitswidrigkeit soll sich --in nicht näher erläuterter Weise-- auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Ertragsanteils auswirken. Damit verkennen die Kläger, daß auch sie selbst Vorsorgeaufwendungen --im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge-- als Sonderausgaben abziehen konnten. Die gebotene Gleichstellung mit Arbeitnehmern wird durch die Regelung über den Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) hergestellt: Deren Zweck ist es, daß insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfalle erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen müssen (vgl. --zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1961-- BTDrucks 3/2573, S. 17, 21; Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 BTDrucks 11/2157, S. 144 f.; BFH-Beschluß vom 30. Januar 1980 VI B 114/79, BFHE 129, 553, BStBl II 1980, 320).
Rechtstechnisch wird diese Gleichstellung dadurch bewirkt, daß allen Steuerpflichtigen ein Vorwegabzug gewährt wird, der für bestimmte, nach sachlichen Gesichtspunkten umgrenzte Personengruppen gekürzt wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119). Diese Kürzungsregelung ist verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluß vom 22. Oktober 1986 1 BvR 982/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz ab 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Rechtsspruch 3).
Das BVerfG hat mit Beschluß vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (StRK, Grundgesetz, Art. 3 EStG, Rechtsspruch 110) entschieden, die Anweisung des Gesetzgebers in der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 54, 11, eine Neuregelung der Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten zu schaffen, schließe auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als eines wesentlichen Bestandteils des Rentenbesteuerungsrechts ein, soweit sie der Alterssicherung dienen. Hierzu gehört auch die Entscheidung über den Vorwegabzug und dessen Kürzung (BVerfG-Beschluß in StRK, Grundgesetz, Art. 3 EStG, Rechtsspruch 110). Die Beschwerdeschrift der Kläger läßt eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Fragen einschließlich derjenigen einer Übergangsfrist für eine Neuregelung (vgl. BVerfG-Beschluß vom 21. Juli 1992 1 BvR 959/85, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1993, 119) vermissen.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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