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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: X B 187/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es seinen --des Klägers-- Antrag auf Vernehmung des X als Zeugen übergangen habe, genügt diese Verfahrensrüge nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind --da es sich bei dem Übergehen von Beweisanträgen um einen sog. verzichtbaren Mangel handelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung)-- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber erforderlich, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder --falls dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69).

Daran fehlt es im Streitfall. Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG vom 27. Juni 2007, dass der dort sachkundig vertretene Kläger die unterlassene Vernehmung des Zeugen X nicht beanstandet hat.

2. Soweit der Kläger rügt, das angefochtene FG-Urteil könne insoweit nur als willkürlich und nicht gesetzeskonform angesehen werden, als das Gericht von "Hehlereikaufpreisen in etwa der Hälfte des tatsächlichen Marktpreises" ausgegangen sei und sodann zusätzlich einen Unsicherheitszuschlag wegen weiterer nicht aufgeklärter Umstände vorgenommen habe, macht er sinngemäß den Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend.

Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen vermochte der Kläger indessen augenscheinlich nicht --wie es geboten gewesen wäre-- substantiiert einen besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler des FG darzulegen, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BTDrucks 14/4061, S. 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, unter 2.e, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen kann. Solches wäre allenfalls dann anzunehmen gewesen, wenn der Kläger substantiiert und schlüssig nicht nur das Ergebnis der Schätzung, sondern auch die vom FG angewendeten Schätzungsgrundsätze und -methoden sowie die rechnerischen Details als objektiv willkürlich hätte angreifen können. Letzteres trifft indessen nicht zu.

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