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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: X B 188/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.
Mit Schreiben des Vertreters des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 20. Januar 2006 wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, gemäß § 56 FGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht geantwortet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger schon deshalb nicht gewährt werden, weil er es unterlassen hat, seine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist zu begründen. Diese Frist begann spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens, d.h. am 25. Januar 2006.
Eines zusätzlichen Hinweises des Vertreters des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. November 2004 X B 94/04, juris Nr: STRE200550016).
Ende der Entscheidung
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