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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: X B 188/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 | |
FGO § 115 As. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Der Kläger hat nicht in schlüssiger Weise das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gerügt.
1. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO und gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) zu Unrecht einen Beweisantrag ablehnt oder übergeht. Zur schlüssigen Rüge eines solchen Verfahrensfehlers ist es erforderlich, dass dargelegt wurde, in welchem Schriftsatz oder in welchem Termin ein solcher Beweisantrag gestellt worden ist, wenn sich --wie hier-- nicht aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt, dass ein solcher Beweisantrag abgelehnt wurde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, und vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85). Da die Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) gehört, muss auch vorgetragen werden, dass das Übergehen eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betroffene Beteiligte sachkundig vertreten war. Für den Verlust des Rügerechts bedarf es keiner ausdrücklichen oder konkludenten Verzichtserklärung gegenüber dem FG. Vielmehr genügt das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird geltend gemacht, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt. Die Würdigung, ob der Kläger als Gesellschafter der O-GmbH eine besondere tatsächliche Machtstellung innehatte, hätte eine intensivere Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Umständen erfordert als die bloße Interpretation der Verträge. Insbesondere habe das FG es versäumt, wichtige Zeugen zu befragen.
Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. In der Beschwerdebegründung wird nicht dargetan, ob bzw. wann Beweisanträge gestellt worden sind. Auch wurde nicht vorgetragen, dass der Kläger das Übergehen eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG vom 25. Juni 2008, bei der der Kläger rechtskundig vertreten war, wurde dort die fehlende Beweiserhebung nicht gerügt.
2. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO kann auch dann vorliegen, wenn das FG eine weitere Sachaufklärung unterlässt, die sich ihm auch ohne dass es eines Beweisantrags bedarf, hätte aufdrängen müssen (Senatsurteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463). Zur schlüssigen Rüge eines solchen Verstoßes ist es jedoch nicht ausreichend, dass lediglich die Behauptung aufgestellt wird, eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei geboten gewesen. Vielmehr muss der maßgebliche Sachverhalt in einem solchen Umfang geschildert werden, dass hieraus der Schluss gezogen werden kann, eine weitere Aufklärung hätte sich dem FG aufdrängen müssen. Dies ist hier nicht geschehen.
3. Soweit der Kläger auch geltend macht, das FG habe die Frage, ob der Kläger die O-GmbH faktisch beherrscht habe, unzutreffend beurteilt, macht er keinen Verfahrensfehler geltend. Denn eine (angeblich) fehlerhafte Beweiswürdigung ist ein materiell-rechtlicher Fehler, der grundsätzlich auch keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigt.
Ende der Entscheidung
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